13.11.2023

Neuer § 241a SGB VI – Hamburg ergreift die Initiative

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Über den Bundesrat will Hamburg eine Schwachstelle des Versorgungsausgleichs beseitigen (BR-Drucks. 402/23). Wird im Versorgungsausgleich zugunsten von Landes- oder Kommunalbeamtinnen oder -beamten eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann daraus für die ausgleichsberechtigte Person i.d.R. erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) eine Versorgung bezogen werden. Bei „besonderen Altersgrenzen“, die in der Beamtenversorgung für Vollzugs-, Polizei-, Feuerwehrbeamtinnen und -beamte, für Berufssoldatinnen und -soldaten gelten, wird das dann ein Problem, wenn der Versorgungsbezieher mit einer besonderen (früheren) Altersgrenze im Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, als er aus der eigenen Beamtenversorgung abgibt. § 35 VersAusglG ermöglicht nämlich nur die Aussetzung der Kürzung der Beamtenversorgung bis zum Leistungseintritt der dem Versorgungsbezieher im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgung. Praktisch führt das dazu, dass für viele Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der „besonderen“ Altersgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und damit dem Einsetzen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unerhebliche Einkommenslücke besteht. Auch § 14a BeamtVG beseitigt diesen Missstand nicht. Danach kann der Ruhegehaltssatz nämlich vorübergehend nur bis maximal 66,97 % bis zum Eintritt der Leistung aus der gRV erhöht werden.

Dieses – vorwiegend bei weiblichen Versorgungsbeziehern mit hohem Teilzeitfaktor bestehende – Problem soll nun gelöst werden, indem mit § 241a SGB VI eine „vorübergehende Rente wegen der in einem Versorgungsausgleich begründeten oder übertragenen Anwartschaften“ eingeführt werden soll. Danach sollen Bezieher einer Beamtenversorgung mit einer besonderen Altersgrenze die im Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen oder begründeten Anrechte auch bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus diesen Anrechten eine Versorgung beziehen können.

Es wäre sicher hilfreich, die Länderjustizministerien und das BMJ würden zur Stützung dieser Initiative Beispiele aus der Praxis erfahren. Der Reformeifer könnte so gestützt werden.

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