13.03.2017

§ 49c BRAO – Pflicht zur Nutzung des Schutzschriftregisters ab 1.1.2017

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Detlef Grimm

Gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 und § 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ist § 945a ZPO, der das elektronische Schutzschriftenregister regelt, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Aus der Nutzungsmöglichkeit ist eine anwaltliche Pflicht geworden: Seit dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte gem. § 49c BRAO standesrechtlich dazu verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten ist damit nicht mehr zulässig.

Weitere Hinweise finden Sie unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/. Dort finden Sie auch das seit dem 01.03.2017 geltende „Onlineformular zur Einreichung und Rücknahme von Schutzschriften“ des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters und eine ausführliche Anleitung. Es fällt eine Gebühr von 83 € je Schutzschrift an und es gilt die Schutzschriftregisterverordnung (SRV).

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Hinweis der Redaktion: Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Das elektronische Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) - Zum Umgang mit dem neuen § 945a ZPO im Arbeitsrecht" (ArbRB 2016, 220 [Heft 7/16]) von RiArbG Dr. Jens Tiedemann, frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

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