„AGG-Hopper" bleiben AGG-Hopper
Die Kollegen von Gleiss Lutz hatten nach Inkrafttreten des AGG ein „AGG-Archiv“ (www.agg-hopper.de) eingerichtet. Dort hatten sie Personen registriert, die Arbeitgeber gerichtlich oder außergerichtlich auf Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung in Anspruch genommen hatten. Von den zuletzt 376 registrierten Personen waren 61 Personen mit drei oder mehr Anspruchsfällen registriert. Spitzenreiter war ein 43-jähriger Groß- und Außenhandelskaufmann aus Norddeutschland. Er hatte sich in 116 berichteten Fällen auf Stellen beworben, vor allem auf solche, die ausschließlich in weiblicher Form ausgeschrieben waren, aber später auch auf solche mit unzulässiger Altersbeschränkung. Zum Schluss gab er sogar dem Spiegel ein Interview (Heft 23/2009, S. 66).
Nachdem Gleiss Lutz wegen datenschutzrechtlicher Problemstellungen das Archiv im August 2009 geschlossen hatte (eine Schlussbilanz ziehen Diller/Kern/Zeh, NZA 2009, 1386) hatte einer der AGG-Hopper, der mit insgesamt neun AGG-Verfahren im Archiv aufgetaucht war, Gleiss Lutz auf 7.000,00 € Schmerzensgeld sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und auf Mitteilung an eine Vielzahl von Wirtschaftsverbänden, dass der Kläger von Gleiss Lutz rechtswidrig in das AGG-Archiv aufgenommen worden war und kein AGG-Hopper gewesen sei, verklagt.
Die Klage ist vom OLG Stuttgart im Urteil vom 11.04.2013 – 2 U 11/12 (ebenso wie erstinstanzlich vom LG Stuttgart) abgewiesen worden. Die Aufnahme des Klägers in das AGG-Archiv habe schon keine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Selbst wenn eine solche unterstellt werden würde, hätte sie nach Auffassung des OLG Stuttgart die für einen Entschädigungsanspruch erforderliche Schwere nicht erreicht. Die wiedergegebenen Tatsachen fielen in die Sozialsphäre des Klägers, weil sie Gerichtsverfahren betroffen hätten, in denen der Kläger selbst aufgetreten sei und die öffentlich verhandelt worden seien. Die wiedergegebenen Daten seien überdies auch wahr. Die Daten seien auch nicht dazu geeignet gewesen, dem Kläger einen unverhältnismäßigen Schaden zuzufügen, weil es an der für ein Verbot der Wiedergabe wahrer Daten unabdingbaren Breitenwirkung (Streuwirkung) gefehlt habe. Das AGG-Archiv sei mit einer Medien- oder Internetveröffentlichung nicht vergleichbar.
Soweit der Kläger unmittelbar oder mittelbar als „AGG-Hopper“ bezeichnet würde, handele es sich um eine nicht schmähende, nicht stigmatisierende und dadurch den Kläger vorab diskreditierende und vom öffentlichen Diskurs ausschließende Äußerung. Wie schon das LAG Hamburg im Urteil vom 23.06.2010 (5 Sa 14/11, bei juris Rz. 65 ff.) dargestellt habe, habe sich der Begriff AGG-Hopper für Personen, die die in § 15 AGG geschaffenen Diskriminierungsregelungen als Einnahmequelle entdeckt und auszunutzen versucht hätten, im Rechtsleben durchgesetzt. Aufschlussreich sind schließlich die Ausführungen des Senats zur Vielzahl der – gescheiterten – Verfahrensrügen der Berufungsbegründung.
Damit ist wohl das Schlusskapitel des Gleiss Lutz’schen AGG-Archivs gesprochen.