13.06.2016

Aktuelles zur Betriebsratsarbeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zwei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichtsbarkeit beschäftigen sich mit aktuellen Fragen rund um die Betriebsratsarbeit. Es geht um das Thema E-Mail-Funktionspostfach für den Betriebsrat (LAG Kiel v. 08.10.2015 – 5 TaBV 23/15) und die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsrats an Personalgesprächen nach § 82 BetrVG vorangekündigt werden muss (LAG Frankfurt v. 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15).

1. Im Fall des LAG Kiel ging es darum, dass ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern, der mehr als 1000 auf drei Standorte verteilte Arbeitnehmer vertrat, ein eigenes E-Mail-Funktionspostfach eingerichtet haben wollte. Zuvor waren die Newsletter des Betriebsrats von der Personalabteilung über einen E-Mail-Verteiler verbreitet worden. Der Betriebsrat wollte die Newsletter über das eigene Postfach selbst versenden, was der Arbeitgeber wegen fehlender Erforderlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG abgelehnt hatte.

Das LAG Kiel zieht die Parallele zu „Schwarzen Brettern" (derer es hier auch 4 Stück gab). Derer Nutzung sei – gerade in einem Telekommunikationsunternehmen – nicht mehr zeitgemäß. Auch der Blog, auf den der Arbeitgeber verwiesen hatte, würde die Kommunikation des Betriebsrats zu den Mitarbeitern nicht sicherstellen. Die Mitarbeiter wüssten nämlich nicht, wann der Betriebsrat neue Mitteilungen in den Blog eingestellt habe; die Erreichbarkeit sei also zufällig.

Im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, bei dem er im Zeitpunkt der Verursachung der Kosten (ex-ante-Betrachtung) gewissenhaft zwischen der sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits die Kosten abwägen muss (h.M. vgl. nur BAG v. 20.10.1999 – 7 ABR 25/98; HWK-Reichold, 7. Auflage 2016, § 40 BetrVG, Rz. 6) kann der Betriebsrat zu Recht ein externes Funktionspostfach verlangen, zumal dies auch keinen nennenswerten technischen und/oder finanziellen Aufwand hat. Das Urteil, das in Übereinstimmung mit der h.M. steht (vgl. HWK-Reichold, /. Auflage 2016, § 40 BetrVG, Rz. 36 m.w.N.) überzeugt. Es verwundert, dass hierüber noch gestritten wird.

2. Die Entscheidung des LAG Frankfurt betrifft die Frage, ob der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen i.S.v. § 82 BetrVG von einer Vorankündigung des Betriebsrats abhängig machen kann. Ein Pharmaunternehmen hatte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass Reisen zu Personalgesprächen nicht mehr als erforderlich im Sinne der §§ 37, 40 BetrVG angesehen würden, wenn der Betriebsrat die Teilnahme am Personalgespräch nicht vorher ankündige.

Das Recht eines Mitarbeiters, zu Personalgesprächen Betriebsräte hinzuzuziehen, ist in § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eindeutig angeordnet. Hinzuziehen bedeutet, dass das Betriebsratsmitglied anwesend sein darf, selbst Fragen stellen darf und den Arbeitnehmer beraten kann (dazu HWK-Sittard, 7. Auflage 2016, § 82 BetrVG Rz. 16). In dieses Recht greife der Arbeitgeber ein – so das LAG Frankfurt – wenn die tatsächliche Durchführung des Gesprächs von der vorherigen Ankündigung der Betriebsratsteilnehmer abhängig gemacht werde. Das begründet sich rechtstatsächlich (wohl) auch damit, dass manchmal bei der Ankündigung der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds das Gespräch abgesagt wird.

Der Antrag des Betriebsrats, es dem Arbeitgeber zu untersagen, bei einer Teilnahme des Betriebsrats am Personalgespräch das Gespräch nur bei vorheriger Ankündigung durchzuführen, war daher – abgeleitet aus § 78 Satz 1 BetrVG – begründet.

Exkurs: Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Hinzuziehung von Rechtsanwälten bei Personalgesprächen, die der Arbeitgeber grundsätzlich immer anordnen kann (jedenfalls dann, wenn sich der Inhalt des Gesprächs auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung erstreckt und nicht auch auf Bestandteile des Austauschverhältnisses, wie etwa die Höhe der Vergütung).

Beim Trennungsgespräch ist strittig, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt mitnehmen darf. Überwiegend wird dies abgelehnt, weil der Arbeitnehmer nach dem Gespräch einen Rechtsanwalt konsultieren könne und ein Betriebsratsmitglied (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) hinzuziehen kann (dazu LAG Hamm v. 23.05.2001 – 14 Sa 497/01 sowie Häcker, Nicht ohne meinen Anwalt!, ArbRB 2015, 89 (90)). Anderes dürfte gelten, wenn der Arbeitgeber selbst Vertreter hinzuzieht oder der Arbeitnehmer zur Verdachtskündigung angehört wird (strittig bei der Verdachtskündigung, vgl. Häcker, ArbRB 2015, 89 [91] m.w.N.).

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