11.04.2018

Altersgrenzenvereinbarungen in Gefahr

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Axel Groeger

Jeder weiß, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auch bei der Vereinbarung von Altersgrenzen gilt. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist kein Raum. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist aber nicht schon dann gewahrt, wenn eine die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet wurde. Vielmehr muss die Befristungsabrede dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein. Dem Arbeitnehmer soll zum einen deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Zum anderen dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schriftliche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis ausdrücklich verhindert werden. Dies hat das BAG kurz und prägnant entschieden (BAG Urt. v. 25.10.2017 -7 AZR 632/15, ArbRB Online).

Es ist unter Umständen nicht ganz einfach, viele Jahre später nachzuweisen, dass dem Arbeitnehmer - der dies ggf. bestreitet - eine dem Schriftformerfordernis entsprechende Vertragsurkunde zugegangen ist. Dazu muss ihm, so das BAG in derselben Entscheidung, zwar kein unterzeichnetes Vertragsexemplar im Original zum Verbleib ausgehändigt werden. Zumindest aber muss ihm der auch vom Arbeitgeber im Original unterzeichnete Arbeitsvertrag zur Kenntnis gegeben werden. Bei neu abzuschließenden Arbeitsverträgen wird sich der Arbeitgeber durch eine zweite Unterschrift den Erhalt eines beiderseits unterzeichneten Exemplars des Arbeitsvertrages vom Arbeitnehmer bestätigen lassen.

Das gesetzliche Schriftformerfordernis findet nach der Rechtsprechung des BAG nur dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht (BAG Urt. v. 23.7.2014 - 7 AZR 771/12, ArbRB 2014, 316 [Windeln]).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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