15.05.2017

Änderung einer Gesamtzusage über Jubiläumszuwendungen?

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Axel Groeger

Im Jahr 2009 wurde über das Intranet der Unternehmens-Gruppe, der die beklagte deutsche GmbH angehört, eine „First global policy on anniversaries calls for celebration“ (Policy 2009) veröffentlicht, in der es hieß: „10th Anniversary: The Employee receives a letter from the President to congratulate and show appreciation of the Employee´s 10 years of service and 1 month of extra pay.“

Später wurde die Policy 2009 mit Wirkung zum 1.1.2016 durch eine neue Regelung ersetzt (Policy 2016). Die Policy 2016 lautet, soweit relevant: „10th Anniversary: The Employee receives a letter from the CEO to congratulate and show appreciation of the Employee´s 10 years of Service, Coffee with the Department and Dinner for the employee and Partner.“ Diese Änderung wurde im Juli 2015 auf einer Betriebsversammlung bekannt gegeben.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.2006 beschäftigt und verlangt von ihr im August 2016 ein Brutto-Monatsgehalt. Das ArbG Cottbus hat der Klage überwiegend (zu 90%) stattgegeben (Urt. v. 20.4.2017 - 11 Ca 10481/16, ArbRB online). Mit folgender Begründung: einerseits sei für die Beschäftigten - wie bei Zusagen auf betriebliche Altersversorgung - ausreichend klar erkennbar gewesen, dass die Policy 2009 Änderungen ausgesetzt sein würde, auf die die deutsche Tochtergesellschaft selbst (die Beklagte) keinen Einfluss habe. Andererseits seien die von der Rechtsprechung des BAG für Einschnitte in Versorgungszusagen entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechend anzuwenden. Weil die Honorierung der Betriebstreue an die Absolvierung einer Betriebszugehörigkeit anknüpfe, sei der Vertrauensschutz auch bei einer Jubiläumszuwendung mindestens gleich zu beurteilen. Danach seien den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen.

Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei entgeltbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das ArbG dem Kläger 90 % eines Monatsgehalts zugesprochen, weil er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Policy 2016 auf der Betriebsversammlung im Juli 2015 bereits 9 Jahre Betriebszugehörigkeit, d.h. 90% der Jubiläumszeit, hinter sich hatte und er insoweit Vertrauensschutz genießt.

Die sehr kurzen Entscheidungsgründe des ArbG erwecken den Eindruck, dass Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage per se Änderungen ausgesetzt sind. Es kommt nicht zum Ausdruck, dass die 3-stufige Prüfung erst dann greift, wenn geklärt ist, ob eine Versorgungsregelung überhaupt geändert werden kann und ggf. mit welchem rechtlichen Instrumentarium das möglich ist. Wenn die grundsätzliche Änderbarkeit feststeht, ist nach der 3-Stufen-Prüfung nicht jedweder Eingriff zulässig. Auch wenn die Rechtsprechung bei der Annahme von Vorbehalten zur Änderung von Gesamtzusagen teilweise recht großzügig verfährt, kann eine begünstigende Gesamtzusage grundsätzlich nicht durch eine spätere Kollektivvereinbarung oder Gesamtzusage verschlechtert werden (näher Schipp, ArbRB 2017, 26 ff., ArbRB online). Daher ist es fraglich, ob die Entscheidung einer Berufung standhält.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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