10.07.2021

Änderungskündigung: Home-Office (k)ein milderes Mittel?

Portrait von Daniel Mantel
Daniel Mantel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich möchte kurz auf das Urteil des ArbG Köln v 20.5.2021 (Az.: 8 Ca 7667/20) aufmerksam machen. Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    • Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei einer Änderungskündigung – Änderung des Arbeitsortes – als milderes Mittel Home-Office oder Mobile-Office anzubieten. Dies gilt selbst für die Sondersituation des Corona-Lockdowns.
    • Ein Anspruch auf Home-Office oder auf mobile Arbeit bestand gesetzlich zum Zeitpunkt der Kündigung (11.11.2020) nicht.
    • [Exkurs: Zwischen Januar und Juni 2021 waren Arbeitgeber entsprechend der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO/§ 28b Abs. 7 IfSG verpflichtet, Home-Office (temporär) anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Da die vorbezeichneten Regelungen zurzeit nicht greifen, entspricht die aktuelle Situation (Stand: 9.7.2021) der dem Urteil zugrundeliegenden.]
    • Wären Arbeitgeber grundsätzlich in der Pflicht, bei einer Änderungskündigung Home-Office anzubieten, würde man hierdurch im Rahmen einer Änderungskündigung einen „Anspruch auf Home-Office durch die Hintertür“ schaffen.
    • Hierdurch würden Arbeitnehmer besser gestellt als zuvor, als sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Home-Office oder mobiles Arbeiten gerade noch nicht hatten.
    • Sofern Arbeitgeber entscheiden, einen Betrieb zu verlagern, ist diese organisatorische Maßnahme gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr überprüft das Gericht lediglich, ob die Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

Hinweis:

Die Frage, ob ein Home-Office-Angebot als milderes Mittel erforderlich ist, beurteilen andere Gerichte durchaus gegenteilig. Dies stellt  Freh in seinem Blog auf www.arbrb.de ausführlich dar. Wie von Freh vermutet, hat die Entscheidung des ArbG Berlin v. 10.08.2020 (Az.: 19 Ca 13189/19) der Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg (v. 24.03.2021 Az.: 4 Sa 1243/20) nicht standgehalten. Das LAG Berlin-Brandenburg liegt damit auf einer Linie mit der hier erörterten Entscheidung des LAG Köln.

Mehr zum Thema „Corona und Home-Office”:

Zur generellen Frage, ob Arbeitnehmern ein Anspruch auf Home-Office zusteht, finden Sie auf www.arbrb.de ebenfalls einen Beitrag von Freh.

Die Frage, ob eine Versetzung ins Home-Office nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, erläutert Groeger in seinem Blog auf www.arbrb.de.

Zurück