Anwaltshaftung für Vergleich im Kündigungsschutzprozess?
Aus Koblenz, wo Karl Baedeker heute vor 155 Jahren verstarb, kommt eine Entscheidung, die beruhigend wirkt.
Ein Arbeitnehmer, der behauptet, der Kündigungsschutzprozess wäre zu seinen Gunsten entschieden worden, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht zu dem tatsächlich abgeschlossenen "Minimalvergleich" geraten hätte, muss dies im Regressprozess auch beweisen. Wenn sich Inhalt und finanzielle Folgen eines Urteils über die Kündigungsschutzklage nicht feststellen lassen, bleibt er insoweit beweisfällig (OLG Koblenz Beschl. v. 29.4.2014 – 5 U 316/14).
Manch einer lebt in Luftschlössern und fast jeder fragt zu Beginn, was denn realistisch ist. Darauf sollte der Erfahrung gemäß geantwortet werden, jedoch immer nach dem Motto des Fleischers (darf´s auch etwas mehr sein?).
Eine Frage lässt das OLG Koblenz offen: wer soll eigentlich wie beweisen, wie das Urteil über die Kündigungsschutzklage ausgefallen wäre, hätte der Anwalt nicht zum Vergleich geraten? Hätte, hätte ...
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de