17.04.2014

Arbeitsgerichte sind bei Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten zuständig

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Arbeitnehmer haben oft keine Kenntnis über die in Bezug auf sie gespeicherten Daten. § 34 BDSG gibt ihnen einen Anspruch auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten. Solche Daten sind die, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Das BAG hat im Beschluss vom 3.2.2014 (10 AZB 77/13) entschieden, das dann, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auskunft über die zu seiner Person im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gespeicherten Daten begehrt, regelmäßig gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Danach sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BAG, Beschl. v. 31.3.2009 — 5 AZB 98/08). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (HWK-Kalb, 5. Auflage 2012, § 2 ArbGG Rz. 94 m.w.N.).

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird sich daher über die bisher vor allem diskutierten Fragen rund um die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder um Verwertungsverbote im Kündigungsschutzprozess nun auch mit den spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen des Auskunftsanspruchs beschäftigen müssen. Das Auskunftsverlangen ist formfrei, bedarf keiner Gründe oder besonderer Interessen und kann jederzeit wiederholt werden. Die Auskunft hat unverzüglich zu erfolgen. In Anlehnung an § 226 BGB ist eine Auskunftspflicht zu verneinen, wenn sie rein querulatorisch oder schikanös ist. Die Verweigerung der Auskunft muss so detailliert begründet werden, dass sie gerichtlich überprüfbar ist (Grimm in: Tschöpe, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2013, Teil 6 F Rz. 193). Da nach § 32 Abs. 2 BDSG das BDSG im Beschäftigungsverhältnis auch gilt, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, besteht der Anspruch auch für jede Personalakte.

 

 

 

Zurück