24.11.2020

Arbeitssicherheit: Das Tragen von Masken bzw. Mund-Nase-Bedeckungen ist nicht gesundheitsschädlich

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Wolfgang Kleinebrink

In Unternehmen weigern sich einzelne Arbeitnehmer, die in Zeiten der Pandemie notwendigen Schutzmasken zu tragen, obwohl der Arbeitgeber dies eingeordnet hat. Sie berufen sich darauf, das Tragen solcher Masken sei gesundheitsschädlich, ohne ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten auch deshalb derzeit vermehrt Anfragen, ob der Gebrauch von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) der Gesundheit schaden könnte. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu in einer Pressemitteilung Stellung genommen: Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen.

Demnach liegen aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer Maske (MNB) aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine sogenannte 'CO2-Vergiftung' auslösen könnte. Vielmehr sehen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Tragen der MNB eine Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.

Berücksichtigt werden muss allerdings, dass Arbeitgeber, die den Einsatz von Masken bzw. MNB anordnen, dies in der Gefährdungsbeurteilung, die nach § 5 ArbSchG zu erstellen ist, berücksichtigen müssen. Außerdem muss der Arbeitgeber nach § 6 ArbSchG über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungsstation ist es allerdings nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Empfehlungen der DGUV zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind hier zu finden. Verbindliche Vorgaben enthalten diese allerdings nicht. Die Empfehlungen liefern Arbeitgebern lediglich Orientierungswerte.

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink

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