19.01.2017

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

So langsam verliere ich den Glauben an die Redlichkeit von so manchen Beschäftigten. Am heutigen Tage haben aus verschiedenen Gründen drei Akten den Weg auf meinen Schreibtisch gefunden, bei denen der dringende Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Am Montag habe ich mich mit dem Anwalt eines Arbeitnehmers über das Ausscheiden seines Mandanten nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen eines nachgewiesenen Arbeitszeitbetruges geeinigt.

Diese Häufung macht mich betroffen. Bei genauerem Nachdenken fallen mir fünf weitere Fälle ein, in denen Mandanten aus dem Arbeitgeber-Lager sich im letzten halben Jahr mit Arbeitszeitbetrug bzw. dem Missbrauch von Zeiterfassungseinrichtungen zu befassen hatten. Sollte dies repräsentativ sein und andere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Deutschland (rund 10.000) ähnlich viele Fälle dieser Art haben, würde man zu einer erschreckenden Zahl kommen. Wenn man dann noch erwägt, dass im Zweifel nicht alle Fälle auffliegen, so ist dies noch schlimmer. Dabei handelt es sich um eine gravierenden Verstoß. Denn wie führt das BAG aus:

"Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur  außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch." (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, Rz. 14, ArbRB 2012, 75 [Range-Ditz])

Ist dies nicht hinreichend bekannt oder wird der Arbeitszeitbetrug zumindest in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang als Kavaliersdelikt angesehen? Ich wünsche mir für die Zukunft für meine Arbeitgeber-Mandanten, dass diese seltener mit derartigen Fällen konfrontiert werden.

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