Ausschreibung von Arbeitsplätzen - gewusst wie!
Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung auch dann, wenn der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzen möchte, wenn deren Einsatzzeit zumindest 4 Wochen betragen soll (BAG, Beschl. v. 15.10.2013 - 1 ABR 25/12, ArbRB 2014, 42 [Braun]).
§ 93 BetrVG enthält keine Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung ergeben sich aus ihrem Zweck. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Außerdem soll möglichen Bedenken innerhalb der Belegschaft über die Anstellung bisher betriebsfremder Personen trotz im Betrieb vorhandener qualifizierter Arbeitnehmer entgegengewirkt werden.
Auf ein entsprechendes Verlangen des Betriebsrats hatte ein Arbeitgeber Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, innerhalb des Betriebs ausgeschrieben. In den Ausschreibungen wies er darauf hin, dass das Einstellungsverfahren über ein internes Einstellungsportal für Zeitarbeitskräfte erfolgen und Interessenten sich direkt bei den Personaldienstleistungsunternehmen zu bewerben haben oder gebeten werden, mit einem der benannten Personaldienstleistungsunternehmen Kontakt aufzunehmen. Das hielt der Betriebsrat für unzureichend und beantragte daher, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für zu besetzende Stellen eine innerbetriebliche Stellenausschreibung durchzuführen, wonach die Stelle nicht nur für Leiharbeitnehmer zu den Bedingungen der Leiharbeitsfirma ausgeschrieben wird und sich Interessenten ausschließlich bei den Leiharbeitsfirmen zu bewerben haben, sondern vielmehr sich auch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin innerbetrieblich zu den im Betrieb der Arbeitgeberin für solche Stellen betriebsüblichen Konditionen bewerben können.
Dem sind die Gerichte nicht gefolgt. Das BAG (Beschl. v. 7.6.2016 – 1 ABR 33/14, ArbRB online) hat auf die fehlende Grundlage im Gesetz (s.o.) hingewiesen und ausgeführt, dass nach § 93 BetrVG der „Arbeitsplatz“ und nicht das „Arbeitsverhältnis“ auszuschreiben ist. Ferner sei dem Normzweck genügt, wenn betriebsintern bekannt gemacht werde, dass im Betrieb zu besetzende Arbeitsplätze existieren, selbst wenn der Arbeitgeber selbst kein Arbeitsverhältnis begründen wolle. Die betriebsinterne Offerte eines mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzenden Arbeitsplatzes könne für Vertragsbeschäftigte des Arbeitgebers eine Möglichkeit zur Bewerbung bieten, etwa wenn deren befristete Arbeitsverhältnisse enden würden oder bei einer Teilzeitbeschäftigung Interesse an einem weiteren Arbeitsverhältnis mit einem Verleihunternehmen bestehe Darüber hinaus könne sie auch bereits im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer ansprechen. Einschränkungen bei der späteren Besetzungsentscheidung, etwa nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX oder nach § 241 Abs. 2 BGB, die zu einem Vorrang besonders geschützter Arbeitnehmer gegenüber einem Leiharbeitnehmer führen könnten, würden keine Modifikation der innerbetrieblichen Ausschreibung gebieten. Derart besonders geschützte Arbeitnehmer sind daher gut beraten, sich in einem solchen Fall sowohl bei der Leiharbeitsfirma als auch bei ihrem Vertragsarbeitgeber zu bewerben.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de