24.06.2013

BAG – Eindeutige Bestimmbarkeit der Kündigungsfrist ersetzt Enddatum

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Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Der 6. Senat des BAG hat mit seinem Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11 (Pressemitteilung Nr. 41/13, http://www.bundesarbeitsgericht.de/) die Kündigungserklärung eines Insolvenzverwalters als ausreichend bestimmt angesehen, obwohl im Kündigungsschreiben kein Enddatum genannt war.

Der Insolvenzverwalter hatte mit Schreiben vom 03.05.2010 das Arbeitsverhältnis ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt und im Kündigungsschreiben im Weiteren die Kündigungsfristen des § 622 BGB genannt und ferner, dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist aus den genannten Kündigungsfristen ergebe.

Die Vorinstanzen haben die Kündigung wegen des fehlenden Enddatums noch als unwirksam angesehen (LAG Hamm v. 6.4.2011 – 6 Sa 9/11). Auf die Berufung des beklagten Insolvenzverwalters hat der 6. Senat das Berufungsurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Damit folgt er der Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (z. B. Urt. v. 15.12.2005 – 2 AZR 148/05, ArbRB online). Danach führt im Regelfall die Angabe einer zu kurzen Frist durch Auslegung zu der Annahme, dass der Arbeitgeber in jedem Fall eine fristwahrende Kündigung, also unter Beachtung der zulässigen Kündigungsfrist habe aussprechen wollen. Eine Umdeutung sei in diesen Fällen nicht erforderlich (vgl. dazu Schulte in Tschöpe, AHB-Arbeitsrecht, Teil 3 D, Rz. 20 a mwN).

Dem steht m. E. auch nicht die Entscheidung des 5. Senats des BAG entgegen (Urt. v. 1.9.2010 – 5 AZR 700/09, ArbRB online), der ausnahmsweise den Kündigungstermin als integralen Bestandteil der Willenserklärung ansieht. Ergibt sich aus dem Wortlaut der Kündigungserklärung und der außerhalb der Kündigungserklärung liegenden Umstände nicht eindeutig, welche Frist der Arbeitgeber für das Ende des Arbeitsverhältnisses setzen wollte, so sei es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, „darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte“ (so wörtlich BAG v. 1.9.2010 – 5 AZR 700/09, ArbRB online).

Im jetzt vom 6. Senat entschiedenen Fall kann aus den der Kündigungserklärung beigefügten Erläuterungen zur Länge der ordentlichen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist im Gegensatz zur auf die Höchstfrist von drei Monaten beschränkten Kündigungsfrist des § 113 InsO geschlossen werden, dass der Insolvenzverwalter mit der dreimonatigen Höchstfrist des § 113 InsO kündigen wollte (vgl. zur Kündigung in der In-solvenz gem. § 113 InsO auch Schulte, ArbRB 2012, 94 f., ArbRB online). Der 6. Senat liegt damit auf der Linie des 2., aber auch des 5. Senats und hatte erstmals Gelegenheit, die Situation zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber keinen – also nicht nur einen falschen – Endtermin genannt hat. Die Entscheidung ist folgerichtig.

Gleichwohl sollte man auf Arbeitgeberseite einen Endtermin nennen, ggf. mit dem Zusatz, dass „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt werde. Arbeitnehmer sind nach wie vor gut beraten, die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG einzuhalten, schon um der bei der Fallgestaltung der Entscheidung des 5. Senats drohenden Gefahr zu entgegen, dass die Angabe der Kündigungsfrist „integraler Bestandteil“ der „atypischen“ Willenserklärung des Arbeitgebers ist. In einem solchen Fall muss die Drei-Wochen-Frist eingehalten werden.

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