Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters
Auch wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht hat und aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente bezieht, bedarf bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Befristung des Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes. Ein derartiger Grund liegt vor, wenn die befristete Fortsetzung der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.
Mit dieser Begründung hat das BAG der Revision eines inzwischen 70 Jahre alten Arbeitnehmers stattgegeben. Der Kläger, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres im Januar 2010 gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Im Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember 2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt im Juli 2011, dass der Arbeitsvertrag ab August 2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31. Dezember 2011 ende. Der Vertrag enthält die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Das Landesarbeitsgericht hatte nicht geprüft, ob die Befristung tatsächlich einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten gedient hat; das wird es nachzuholen haben (BAG vom 11.2.2015 - 7 AZR 17/13).
Seit dem 1.7.2014 bestimmt § 41 S. 3 SGB VI, dass, wenn eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben können. Fraglich ist, ob auch für das einvernehmliche Hinausschieben ein sachlicher Grund erforderlich ist und welche Anforderungen an den sachlichen Grund zu stellen sind. Einerseits wird die Vorschrift den Anforderungen des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) genügen müssen, andererseits wollte der Gesetzgeber damit eine rechtssichere Möglichkeit schaffen, Befristungen jenseits der Regelaltersgrenze zu vereinbaren. Ob ihm diese Gratwanderung gelungen ist, wird im Schrifttum kontrovers diskutiert.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de