01.07.2021

BEM nicht ohne Begleitung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Teilhabestärkungsgesetz  (BGBl. 2021, Teil I, Seite 1395) hat die Spielregeln für das BEM verändert: Nach dem mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements "zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen."

Das hat zweierlei Konsequenzen:

  • Die Frage, ob Rechtsanwälte zum BEM hinzugezogen werden können (vermeinend LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.2012 - 5 Sa 518/14, ArbRB 2015, 72 (Trebeck); LAG Hamm v. 13.11.2014 - 15 Sa 979/14, ArbRB online; dazu HWK-Thies, 9. Aufl. 2020, § 167 SGB IX Rz. 13), ist damit geklärt: Auch der Rechtsanwalt ist eine solche Vertrauensperson.
  • In der Einladung muss der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Sonst ist nicht ordnungsgemäß eingeladen und das BEM fehlerhaft eingeleitet.

 

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