Berücksichtigung ausländischer Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten des MitbestG?
Die 16. KfH des LG Frankfurt (16.02.2015 - 3-16 O 1/14) hatte in ihrem die Deutsche Börse AG betreffenden Beschluss doch recht überraschend die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften bei den Schwellenwerten des MitbestG hinzugezählt. Dagegen wendet sich die 5. KfH des LG Frankfurt in einem Beschluss vom 21.12.2017 (3-05 O 85/17), der die STADA AG betrifft. Von der Entscheidung der 16. KfH vom 16.02.2015 wird ausdrücklich abgewichen. Es heißt:
„Arbeitnehmer, welche bei ausländischen Tochtergesellschaften einer AG beschäftigt werden, sind bei der Berechnung der Schwellenwerte des MitbestG für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht mitzuzählen.“
Diesen Leitsatz und den Volltext finden Sie in ZIP 2018, S. 128. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.