Berücksichtigung der Jahressonderzahlung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens
In einer aktuellen Entscheidung musste das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17.01.2019 – 2 Sa 354/16) die Frage entscheiden, ob eine im November zur Auszahlung kommende Jahressonderzahlung pfändungsrechtlich lediglich diesem Monat zuzuordnen oder fiktiv auf den ein Jahr betragenen Bezugszeitraum aufzuteilen ist.
Die Beklagte hatte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen erheblichen Teil der Jahressonderzahlung, welche sie allein dem Monat November zugeordnet hatte, an den Gläubiger ausgezahlt. Die Rechtsfrage war für die Entscheidung wichtig, weil eine Zuordnung lediglich zum Monat November in diesem Monat ein deutlich höheres pfändbares Einkommen zur Folge gehabt hätte. Bei einer Aufteilung über das gesamte Jahr hätte sich im Monat November das pfändbare Einkommen nur unwesentlich erhöht.
Das Gericht hatte zunächst erwogen, den zur Auszahlung gelangten Betrag auf die in der Zahlungsperiode liegenden Monate aufzuteilen. Insoweit wurde auf die Kommentierungen von Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21 Aufl., § 850 c Rn. 10 und den Münchener Kommentar zur ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850 C Rn. 8 verwiesen, welche sich wechselseitig zitierten. Weitere Kommentierungen oder gar Rechtsprechung zu diesem Thema waren nicht feststellbar. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung entschied das Gericht aber dann wie folgt:
„Eine solche fiktive Aufteilung erscheint jedoch aufgrund des Mischcharakters der Sonderzahlung – diese honoriert auch Betriebstreue, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 TV Zuwendung Ang-O/Arb-O ergibt – als nicht sachgerecht. Der Arbeitnehmer erwirbt nach den tariflichen Regelungen gerade nicht allein durch seine jeweils monatlich erbrachte Arbeitsleistung mit Ablauf des Zeitabschnitts einen Rechtsanspruch auf (anteilige) Zahlung der Zuwendung am Fälligkeitstermin. Der Anspruch hängt vielmehr von weiteren, stichtagbezogenen Voraussetzungen ab. Seine Rechtsposition ist daher bis zum Erreichen des Stichtages nicht gesichert und entspricht eher der einer Anwartschaft.“
Die Entscheidung ist erfreulich, weil sie den praktischen Erwägungen, die sich mit einer derartigen Abrechnung verbinden, Rechnung trägt. So stellt sich schon die Frage, wie eine nachträgliche Verteilung der Sonderzahlung auf die vorangegangenen Monate erfolgen sollte: Müssten dann Nachzahlungen für die entsprechenden Monate erfolgen? Oder müsste jeden Monat schon anteilig die Sonderzahlung abgerechnet und ausgezahlt werden, obwohl doch die Voraussetzungen noch nicht vorliegen?