07.02.2013

Betriebsratsausschluss wegen unbefugtem Zugriff auf Personalinformationssystem

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Detlef Grimm

Datenschutzverstöße von Arbeitgebern sind häufig Gegenstand der Berichterstattung. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich in einem Beschluss vom 12.11.2012 (Az. 17 TaBV 1318/12) mit einem Datenschutzverstoß eines Betriebsratsvorsitzenden beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte zum einen den Ausschluss aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) und zum anderen nach § 103 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beantragt. Der Betriebsratsvorsitzende hatte wiederholt unbefugt auf das im Betrieb verwendete Personalinformationssystem, in dem personenbezogene Arbeitnehmerdaten in einer elektronischen Personalakte verwaltet wurden, zugegriffen. Sein Ziel war, Informationen für die Betriebsratstätigkeit zu gewinnen.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellt argumentativ in den Vordergrund, dass der Betriebsrat verpflichtet sei, über die Einhaltung des BDSG zu wachen und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen. Dem sei das Betriebsratsmitglied nicht nachgekommen, im Gegenteil. Der im unberechtigten Zugriff auf die Personaldaten liegende Verstoß verletzte nicht nur das BDSG, sondern auch das Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden stelle deshalb eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 BDSG dar.

Den weiteren Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG hat das LAG zurückgewiesen. Die Zugriffe seien aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Dass der Betriebsratsvorsitzende damit auch gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, rechtfertige unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles nicht die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen.

Der Beschluss verdeutlicht die Notwendigkeit, Betriebsräte in ihrer immer mehr von der Nutzung moderner Informationstechniken geprägten Tätigkeit auch durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten kontrollieren zu lassen. Das BAG (Beschluss vom 11.11.1997 – 1 ABR 21/97) hat Betriebsräte aus der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten zu Unrecht herausgenommen. Die aktuelle Diskussion um die Forderung vieler Betriebsräte nach einem Online-Zugriff auf die beim Arbeitgeber vorhandenen Beschäftigtendaten bzw. Personalinformationssysteme verstärkt m.E. die Notwendigkeit der Kontrolle des Betriebsratshandelns. Außerhalb eines aufgabenbezogenen Informationsrechts und dann, wenn der Datenzugriff auf eine vollständige oder partielle Einsichtnahme in die elektronische Personalakte hinausläuft, ist nach zutreffender Auffassung (Kort, NZA 2010, 1267, 1272; Grimm in: Tschöpe, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl., Teil 6 F, Rz. 189) der Einblick in die Personaldaten nur mit der Einwilligung der betroffenen Beschäftigten zulässig.

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