Betriebsratswahl 2022 – Es gibt viel zu tun ...!
In der Zeit vom 1.3. bis 31.5.2022 wird in deutschen Betrieben wieder turnusgemäß gewählt. Man könnte meinen, dass die regelmäßige Wahl längst Routine geworden sei. Das ist in diesem Jahr freilich nicht der Fall. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist auch in der Betriebsverfassung nicht alles so, wie es einmal war.
Zunächst verdient aber der Erwähnung, dass sich die deutsche Betriebsverfassung auch in schwierigen Zeiten als Kriseninstrument bewährt hat. Die deutsche betriebliche Mitbestimmung hilft, in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu erhalten, nicht nur durch Kurzarbeit, die ihre besondere Attraktivität durch erhebliche staatliche Unterstützung unterhält. Auch die verständige Ausübung von Mitbestimmungsrechten, insbesondere hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, kann arbeitsplatzerhaltend wirken, wenn die Betriebspartner vernünftig handeln.
Rechtzeitig vor den Betriebsratswahlen ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Anders, als die eigentümliche gesetzgeberische Wortwahl vermuten lässt, sollen nicht Betriebsräte modernisiert werden (, was wohl nur durch Schulung erreichbar ist), sondern das Betriebsverfassungsgesetz. Und hier hat der deutsche Gesetzgeber schnell und umfänglich gearbeitet. Zur Modernisierung des BetrVG gehören nach Meinung des Gesetzgebers die Absenkung des Wahlalters, die Vereinfachung von Wahlvorschriften, die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten und die Regelung von Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz. Die Regelungen sind umfänglich und restriktiv. Der Gesetzgeber präferiert weiterhin Präsenzsitzungen, regelt Widerspruchsmöglichkeiten und Nichtöffentlichkeit der Sitzungen, u.a. ein Aufzeichnungsverbot. Die Ausgestaltung mobiler Arbeit wird einer paritätischen Mitbestimmung unterstellt. Ob so viele Regelungen der Mobilität und der digitalen Kommunikation gut tun? Wesentliche Erleichterungen der Wahlvorschriften enthält die Novelle jedenfalls nicht.
Bislang können Betriebsratswahlen nicht online durchgeführt werden (LAG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2018 – 8 TaBV 5/17, ArbRB 2018, 203 [Schewiola]). Dabei bleibt es auch nach dem neuen Recht. Nur Betriebsratssitzungen und Wahlvorstände können eingeschränkt per Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen. Kurzum: Einen Innovationsschub sieht man kaum. Nur sehr vorsichtig nähern sich das BetrVG und seine Wahlordnung dem digitalen Zeitalter. Wegen der Vielzahl kleiner technischer Veränderungen empfiehlt es sich, die Änderungen mit sachverständiger Unterstützung umzusetzen.