17.04.2020

BMAS stellt einheitliche Arbeitsschutzstandards bei Corona (Covid-19) vor

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Bundesarbeitsministerium hat gestern den einheitlichen Arbeitsschutzstand COVID 19 vorgestellt. Sie finden auf der Homepage des BMAS eine Übersicht und die Details. Lektüre lohnt sich sehr.

Was scheint mir besonders wichtig:

  • Mund-Nasen-Bedeckungen sollen jedenfalls dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Mindestabstand vom 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Denkbar sind auch transparente Abdeckungen (II.1).
  • Büroarbeit soll vorrangig im Home-Office-stattfinden, was nicht immer der Fall sein kann (II.1, II.6.). Bei Meetings, wenn sie denn überhaupt stattfinden, muss ein ausreichender Abstand (also mindestens 1,50 Meter) gegeben sein. M.E. sind hier Mund-Nasen-Bedeckungen sinnvoll und geeigneter Gegenstand einer Weisung (§ 106 GewO).
  • Vernünftige Ausstattung im Bereich Hygiene (II. 2.).
  • Natürlich müssen die Hygienereglungen  - einschließlich der Hust- und Niesetikette und der Handhygiene - eingehalten werden (II. 16).
  • Pausen usw. sollten entzerrt werden, damit keine Personenzusammenballungen stattfinden (II. 10).
  • Personen mit ungeklärten Atemwegssymptomen oder Fieber sollten sich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Anders ist das bei einer vom Arzt abgeklärten Erkältung (dazu I. Zweiter Punkt)
  • Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen und zur Erkennung von Krankheiten festlegen muss. Das dürfte in fast allen Unternehmen schon seit längerem der Fall sein. Nun ist es Arbeitsschutzstandard. Im Betrieb ist dazu  eine (möglichst?) kontaktlose Fiebermessung vorzusehen (II. 13 Satz 3).

Unter II. Ziff. 13 sind - sachgerechte - Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz ("Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle") getroffen.

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