Bundesarbeitsgericht meets Generation Y!
"...Einfach abends zwischen 18 und 24 Uhr arbeiten und tagsüber Kinder versorgen, geht nicht. Die Versuchung zur Selbstausbeutung ist riesig. Es gibt menschliche Grundbedürfnisse, die bei aller Digitalisierung mitbeachtet werden müssen." Dies äußerte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt in einem Interview mit Spiegel Online zu Fragen der Digitalisierung.
Gleichzeitig waren vor kurzem im Fernsehen aber auch in anderen Medien im Rahmen der ARD-Themenwoche zur „Zukunft der Arbeit“ diverse Berichte zur „Generation Y“ zu sehen bzw. lesen. Vielfach wird dort Flexibilität des Arbeitgebers gefordert. Gerade die Möglichkeit, morgens zu arbeiten, anschließend Kinder zu betreuen oder anderen privaten Belangen nachzugehen und am Abend nochmals Arbeitsaufgaben zu erfüllen, wird als sinnvoll angesehen.
Diese Flexibilität wird den Eltern aber durch die gegenwärtigen Regeln des Arbeitszeitrechts und dort insbesondere durch die einzuhaltenden Ruhezeiten genommen. Wenn Arbeitnehmer tagsüber auch Kinder betreuen wollen, werden sie letztendlich in eine Teilzeittätigkeit gezwungen, denn das gegenwärtige Arbeitszeitrecht erlaubt kein flexibles Arbeiten am Vormittag und am Abend. Wenn aber heute der Arbeitnehmer acht Stunden gearbeitet hat und anschließend bis Mitternacht anstrengenden privaten Belangen nachgeht, so ist dies arbeitszeitrechtlich nicht zu beanstanden. Hier ist er letztendlich ebenso belastet wie in dem Beispiel von Frau Schmidt.
Wäre es im Hinblick auf die erkennbaren Wünsche der zukünftigen Arbeitnehmer nicht sinnvoll, diesen Widerspruch aufzulösen?
RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg www.goehmann.de
Hinweis der Redaktion: Inzwischen erwägt auch Bundesarbeitsministerin Nahles eine Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts. Hierzu sei auf den Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm vom 18.11.2016 verwiesen.