30.09.2024

Bundestag verabschiedet Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

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Wolfgang Kleinebrink

Der Bundestag hat am 26. September 2024 in zweiter und dritter Lesung das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV) verabschiedet. Das Gesetz sieht für das Arbeitsrecht u.a. vor, die strenge Schriftform im Nachweisgesetz zu lockern. Entsprechendes gilt für die Regelaltersgrenzenbefristung und diverse Digitalisierungsfortschritte. Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende für die Personalarbeit wichtige Änderungen:

Gewerbeordnung

Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt (§ 109 GewO).

Nachweisgesetz

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Von dieser Anpassung ausgenommen werden die Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform (§ 126 BGB) verlangen.

Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform beginnen erst mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem das Arbeitsverhältnis endet.

Arbeitszeitgesetz

Der Arbeitgeber kommt der Aushangpflicht auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt (§ 16 Abs. 1 ArbZG).

Jugendarbeitsschutzgesetz

Alle schriftlichen Handlungen, mit Ausnahme der § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG, können auch in Textform erfolgen.

Der Arbeitgeber erfüllt die Aushangpflicht bezüglich der Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde, wenn er die Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt (§ 47 JArbSchG).

Dasselbe gilt für die Information über Arbeitszeiten und Pausen von Jugendlichen oder im Falle von Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde für Betriebe oder Betriebsteile.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AÜG).

Die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung kann auch in Textform vorgelegt werden.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Es wird eine neue Definition aufgenommen, welche Personen als erwerbstätig gelten, obwohl sie vorübergehend nicht arbeiten (§ 1 Abs. 6a BEEG).

Der Katalog der Ausklammerungstatbestände wird dahingehend erweitert, dass auch der Bezug des Krankentagegelds, das berechtigten Personen während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag zusteht, aufgenommen wird (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Diese Änderung dient der Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten.

Die Überprüfung der Einkommensminderung durch die Elterngeldstelle für Zeiten des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind, während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Zeiten des Bezugs von Partnerschaftsleistungen wird gestrichen (§ 2b Abs. 1. Satz 2 BEEG).

Es wird eine Regelung geschaffen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen, die nach der Nettoentgeltmethode berechnet werden, gewährt.

Es wird klargestellt, dass auf das Elterngeld dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Anspruch besteht, angerechnet werden kann.

Erleichterung der Formerfordernisse: In Teilen wird die Schriftform auf die Textform herabgesetzt (z.B. die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber, § 15 Abs. 7 Nr. BEEG).

Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses, SGB VI

Eine Regelaltersrentenbefristung (§ 41 Abs. 2 SGB VI) kann künftig auch in Textform vereinbart werden.

Änderung des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII)

Die Anzeige eines Versicherungsfalls nach § 193 SGB VII kann der Versicherte vom Unternehmer in einem barrierefreien Format fordern.

Bei Unfällen in Unternehmen, die einer Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten der zuständigen Behörde zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige durch den Unternehmer ist nicht mehr erforderlich (§ 193 Abs. 7 SGB VII).

Pflegezeitgesetz

Die Ankündigung zur Beanspruchung von Pflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 6 PflegeZG)

Familienpflegezeitgesetz

Die Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 2a Abs. 1 FPfZG).

Wird nach der Familienpflegezeit eine Freistellung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, kann dies beim Arbeitgeber auch in Textform angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 S. 6 FPfZG).

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 18. Oktober mit dem Gesetz befassen.

Materialien

Gesetzentwurf nebst Begründung i.d.F. v. 8.5.2024 (BT-Drucks. 20/11306)

Beschlussempfehlung vom 25.9.2024 (BT-Drucks. 20/13015)

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