24.01.2013

Das AGG kratzt an die Pforte von Anwaltskanzleien

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Wie Juve berichtet, hat der Münchener Rechtsanwalt Nils Kratzer mindestens zwei Rechtsanwaltskanzleien - derzeit noch beim ArbG Köln bzw. LAG Köln erfolglos - auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verklagt. Er sieht sich altersdiskiminiert, weil er als Mit- oder Enddreißiger mit Berufserfahrung nicht zu Bewerbungsgesprächen für Positionen von Berufsanfängern eingeladen worden war. Angeblich soll es noch weitere, im Vergleichswege erledigte Rechtsstreitigkeiten gegeben haben.

Derselbe Kläger hat am 24.1.2013 in einem mit ähnlicher Begründung geführten Rechtsstreit beim BAG (Az. 8 AZR 429/11) einen Teilerfolg errungen. Das BAG (vgl. den Link zur Pressemitteilung)  verwies an das LAG Berlin-Brandenburg zurück. Aufgeklärt werden soll, ob es stimmt, dass die beklagte Charité eine Auswahl nach Examensnoten getroffen und nur sehr gute oder gute Bewerber eingestellt hatte.  Dann sei unter Berücksichtigung von Art. 33 GG das aus der Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch folgende Indiz (§ 22 AGG) widerlegt. Das BAG stellt heraus, dass sich der Arbeitgeber darauf berufen darf, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.

Herr Kollege Kratzer beschäftigt sich nicht nur mit Altersdiskriminierung im juristischen Stellenmarkt, sondern auch mit anderen Formen der Diskriminierung, nämlich derjenigen von Männern, wie ein von ihm beim AG München anhängig gemachter Rechtsstreit um den verweigerten Zugang zur einer Gaststätte anschaulich macht (zum Link).

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