Das BAG auf dem Weg zu einer neuen Informations"architektur"?
Wissen ist Macht, so wusste schon Francis Bacon. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Arbeitgeber an zahlreichen Stellen auf, den Betriebsrat zu unterrichten. Nicht nur weil der Arbeitgeber das Risiko trägt, dass eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung zur Unwirksamkeit einer Maßnahme führt, sondern auch aus anderen Gründen gibt mancher Arbeitgeber dem Betriebsrat Informationen, die er nicht (mit)teilen müsste. Problematisch kann dies sein, wenn es um geschützte personenbezogene Daten geht, denn dann sind nicht nur Interessen, sondern Rechte eines Dritten, nämlich desjenigen, um dessen Daten es geht, betroffen.
Mancher Betriebsrat versteht seine Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfassend und ist demzufolge nach § 80 Abs. 2 BetrVG wissbegierig. Im Hinblick auf Gesundheitsdaten hat das BAG dazu 2019 klare Grenzen aufgezeigt. Sie unterliegen datenschutzrechtlich einer strikten Zweckbindung mit der Folge, dass der Betriebsrat insoweit aufzuzeigen hat, dass diese Daten unerlässlich sind, um sich einer Aufgabe überhaupt annehmen zu können (BAG vom 9.4.2019 - 1 ABR 51/17, ArbRB 2019, 268 [Grimm]). Die Aufgaben im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 89 BetrVG begründen zwar einen Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG im Hinblick auf sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie über erlittene Verletzungen), jedoch nicht per se im Hinblick auf personenbezogene Daten (BAG vom 12.3.2019 - 1 ABR 48/17, ArbRB 2019, 204 [Braun]). Einige Sätze in der jüngsten Entscheidung zum EntgTranspG verdienen Aufmerksamkeit: Aus dem Vorbringen des dortigen Betriebsrats erschloss sich für das BAG nicht, für welche Überwachungs- oder Förderungsaufgabe oder Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts er die Auflistung der Entgeltdaten von Juni bis November 2018 benötigte. Die Überwachungsaufgabe gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber im Einzelfall zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Auch hinsichtlich der Förderungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG liege nicht auf der Hand, inwieweit hierfür vergangenheitsbezogene Daten notwendig sein sollten, zumal der Betriebsrat keine spezifische Maßnahme genannt, sondern nur den Gesetzestext wiederholt hatte (BAG vom 29.9.2020 - 1 ABR 32/19, ArbRB 2021, 44 [Braun]; siehe auch BAG vom 29.9.2020 - 1 ABR 23/19).
Es ist daher denkbar, dass der 1. Senat an einer neuen Informations"architektur" im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat baut und die genannten Entscheidungen wichtige Eckpfeiler sind.
RA FAArbR Axel Greger, Bonn www.redeker.de