19.10.2016

Donald Trump und das deutsche Arbeitsrecht

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Angewidert und gleichzeitig voller Interesse habe ich während meines Urlaubs in den USA das Spektakel um Donald Trumps Äußerungen verfolgt. Er prahlte damit, dass er als Star einfach alles machen könne, Frauen ungefragt küssen und ihnen zwischen die Beine fassen. Die Äußerungen sind widerlich. Später sind dann Frauen an die Öffentlichkeit getreten, die berichteten, dass Donald Trump sie tatsächlich auch entsprechend belästigt habe. Spannend war dann auch die folgende Diskussion, insbesondere auch die Versuche seiner Anhänger, die Aussagen zu relativieren.

In einer der vielen Diskussionsrunden äußerte ein republikanischer Politiker sich zu den Äußerungen. Er erläuterte, dass er als Arbeitgeber häufig mit Fragen sexueller Belästigung zu tun gehabt habe. Diese Fälle seien schwierig zu beurteilen, insbesondere da häufig Aussage gegen Aussage stehe oder Arbeitnehmerinnen sich erst später melden würden. Aber für Äußerungen, wie Donald Trump Sie getätigt hat, wären schon Arbeitnehmer gekündigt worden.

Hier fing dann - trotz Urlaubs - der deutsche Arbeitsrechtler an zu denken: Wäre Donald Trump ein deutscher Arbeitnehmer, so wäre er zwar für entsprechende Handlungen gekündigt worden. Problematisch wären auch hier die Fragen der Darlegungs- und Beweislast und die Tatsache, dass sich Arbeitnehmerinnen oft erst sehr viel später offenbaren.

Aber wäre Donald Trump auch in Deutschland für seine Äußerungen gekündigt worden? Sofern er gegenüber einem Kollegen oder Bekannten „lediglich“ geprahlt hätte, wohl nicht bzw. nicht ohne Abmahnung.

Leider kommen derartige Belästigungen immer wieder vor und Arbeitnehmerinnen trauen sich nicht oder erst sehr viel später, sich zu offenbaren. Dies macht dann die Bearbeitung solcher Vorfälle oft sehr schwer. In der juristischen Auseinandersetzung begegnet man dann leider häufig auch den Argumentationslinien, wie sie in der Causa Trump offensichtlich werden.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg www.goehmann.de

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