13.12.2013

Drum prüfe, wer sich heut´ erkläret ...

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Es war kein Freitag, der 13., sondern Ende Juni 2012, als ein Arbeitgeber, der im Februar 2012 mit ver.di einen Haustarifvertrag als Sanierungstarifvertrag abgeschlossen hatte, seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31.12.2012 ordentlich kündigte. Der Haustarifvertrag galt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2013, eine Nachwirkung war ausgeschlossen. Ein Arbeitnehmer, der seit 1977 bei dem Arbeitgeber beschäftigt und Mitglied von ver.di war, machte im Oktober 2012 Leistungen  aus dem Verbandstarifvertrag für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 geltend. Anfang Dezember 2012 erklärte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitgeberverband, dass er die "Ankündigung einer Kündigung in vollem Umfang" zurückziehe. Der Arbeitgeberverband erklärte daraufhin, dass der Arbeitgeber auch über den 31.12.2012 hinaus Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei. Der Haustarifvertrag sah vor, dass er ohne Frist und ohne Nachwirkung endet "mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. bzw. aus der Tarifbindung".

Das ArbG Hamburg hat diesen Fall nicht an einem Freitag, den 13., sondern am 11.9.2013 "kühlen Kopfes" entschieden (27 Ca 153/13). Zugunsten des Klägers mit folgenden Kernaussagen:

Erstens ist die Regelung, dass der Haustarifvertrag ohne Frist und ohne Nachwirkung mit der Erklärung des Austritts aus dem Arbeitgeberverband bzw. aus der Tarifbindung endet, dahin auszulegen, dass der Haustarifvertrag bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Verbandsmitgliedschaft seine Wirkung verliert, nicht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Zweitens verstößt es nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, wenn nach der Erklärung der Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Verbandstarifvertrag Anwendung findet. Es handelt sich um eine zulässige auflösende Bedingung.

Drittens richten sich die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Verbandstarifvertrag danach, ob der Verbandstarifvertrag im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche gegolten hat.

"Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang."

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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