27.04.2017

Dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen nach Betriebsübergang

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Axel Groeger

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.3.2001 in Verbindung mit Art. 16 der GR-Charta dahin auszulegen ist, dass eine zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag privatautonom vereinbarte dynamische Verweisungsklausel, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach einem zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Kollektivvertrag, sondern nach dem Kollektivvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträge richtet, auch nach einem Betriebsübergang fortgilt,  sofern das nationale Recht für den Erwerber eines Betriebes sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten vorsieht. Dass das deutsche Arbeitsrecht solche Möglichkeiten vorsieht, ergibt sich aus Sicht des EuGH bereits aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus dem Wortlaut der Vorlagefragen selbst (EuGH vom  27.4.2017 - C-680/15 und C-681/15).

Der EuGH hatte in der Entscheidung Alemo-Herron u.a. (Urt. v. 18.7.2013 - C-426/11, ArbRB 2013, 263 [Mues], ArbRB Online) ausgeführt, dass eine Klausel, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweist und dem Erwerber die Möglichkeit nimmt, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren auszuhandeln, die Vertragsfreiheit dieses Erwerbers reduziert und  den Wesensgehalt seines in Art. 16 der Charta niedergelegten Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen kann. Genau dies, nämlich die Wirksamkeit der im deutschen Arbeitsrecht bestehenden Anpassungsmöglichkeiten hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Asklepios, in Abrede gestellt. Hierzu begnügte sich der EuGH jedoch mit dem Hinweis, dass es nicht Sache des EuGH sei, über diesen Gesichtspunkt zu entscheiden, da für die Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts allein das vorlegende Gericht zuständig sei.

Man darf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht die Frage nach der Wirksamkeit der Anpassungsmöglichkeiten beantworten wird.

RA FAArbR Axel Groeger www.redeker.de

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