10.12.2024

Einfachere Abrechnung bei Abfindungen – Änderung der Fünftelregelung ab 2025

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Detlef Grimm

Die sogenannte Fünftelregelung spielt bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen eine wichtige Rolle. Das Wachstumschancengesetz bewirkt hierzu ab dem 1. Januar 2025 eine wichtige Änderung.

§ 34 EStG regelt eine steuerliche Begünstigung von Abfindungen und anderen außerordentlichen Abfindungen. Je nach Einkommensni- veau würde bei einer einmaligen hohen Zahlung aufgrund des progressiven Steuertarifs ansonsten eine starke steuerliche Zusatzbelas- tung stattfinden. Die Abfindung wird dazu steuerlich so angesetzt, als würde sie – zu gleichen Teilen – über einen Zeitraum von fünf Jahren zufließen. In der Praxis wird dann ein Fünftel der Abfindung zum restlichen Jahreseinkommen hinzuaddiert und auf das Ergebnis die Steuer berechnet. Die Differenz zur Steuer auf das Jahreseinkommen ohne die Abfindung wird sodann mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Gesamtsteuerlast für die Abfindung.

Bisher war die Fünftelregelung im Rahmen der Lohnsteuerbuchhaltung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Aufgrund der wandelbaren steuerlichen Situation des Arbeitnehmers – etwa bei einer Anschlussbeschäftigung mit höherem Verdienst im selben Steuerjahr – barg dies verschiedene Rechtsrisiken. Aufgrund des Wachstumschancengesetzes entfällt nun ab dem 1. Ja- nuar 2025 die Arbeitgeberpflicht zur Berücksichtigung der Fünftelregelung. Der Gesetzgeber begründet dies mit den bestehenden Rechtsunsicherheiten sowie dem beim Arbeitgeber anfallenden Verwaltungsaufwand.

Abfindungen werden daher in Zukunft häufig unter Ansetzung einer höheren Lohnsteuerlast an ehemalige Arbeitnehmer ausgezahlt werden können. Diese können sich eventuell zu viel gezahlte Steuer sodann über die Einkommenssteuererklärung erstatten lassen.

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