Equal-Pay auch für Sonderzahlungen
Leiharbeitnehmer haben wegen § 9 Nr. 2 AÜG für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf mindestens die Leistungen, auf die vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs Anspruch haben. Das gilt auch für Sonderzahlungen. Ist die Sonderzahlung für Arbeitnehmer des Entleihers an eine Stichtagsregelung geknüpft, so hat der Leiharbeitnehmer nur dann einen Anspruch, wenn er am Stichtag im Entleiherbetrieb eingesetzt war. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein am 21.5.2013 (2 Sa 398/12, juris) entschieden.
Die im Entleiherbetrieb geltende tarifvertragliche Regelung lautete: "Arbeitnehmer, die am 1. Dezember im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 100% des jeweiligen tariflichen Bruttoentgelts. Im laufenden Jahr eintretende Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung zeitanteilig für volle Monate der Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr. Ist im laufenden Kalenderjahr, bis zum 1. Dezember, keine Arbeitsleistung erbracht, so besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlung, ausgenommen bei Arbeitsunfällen."
Der Kläger war im Entleiherbetrieb zwar im Dezember, nicht jedoch bereits am 1. Dezember eingesetzt. Zwar kann im Fall eines Leiharbeitnehmers nicht gefordert werden, dass er Arbeitnehmer des Entleihers war; aus dem Gesichtspunkt des Equal Pay ist er ebenso zu behandeln wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Hieraus folgt aber nicht, dass er besser zu stellen ist. Das wäre aber nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein der Fall, wenn er eine anteilige Leistung erhielte, obwohl er am Stichtag nicht im Betrieb eingesetzt war.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de