27.03.2015

Erkrankte Auszubildende in der Berufsschule

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Auf einen interessanten Aspekt weist ein Urteil des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 14.1.2015 - 13 Sa 73/14) hin. Während einer lang anhaltenden aus psychischen Gründen beruhenden Erkrankung konnte eine Auszubildende nicht mehr ihren Aufgaben im Ausbildungsbetrieb nachkommen, besuchte jedoch in Absprache mit ihren Ärzten und Psychologen und auf deren Empfehlung die Berufsschule weiter. Die Krankenkasse kürzte das auf die Tage des Berufsschulbesuchs entfallende Krankengeld. Die Auszubildende machte insoweit einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Ausbildenden geltend.

Bekanntlich schulden Auszubildende keine Arbeit, sondern sie haben sich nach § 13 S. 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. In diesem Rahmen haben sie die ihnen aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, Weisungen zu folgen und an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 BBiG freigestellt werden. Im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes werden sie nach § 1 Abs. 2 EFZG als Arbeitnehmer behandelt. Wegen der besonderen Pflichtenstruktur passt der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht und wird teilweise durch den Begriff der "Ausbildungsunfähigkeit" ersetzt. Die Ausbildungsvergütung hat ebenfalls einen besonderen Charakter: in erster Linie ist sie Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung der Berufsausbildung, teilweise aber auch Entgelt für geleistete Arbeit. Schließlich soll sie die Heranbildung einer hinreichenden Zahl qualifizierter Fachkräfte sichern.

Das LAG Baden-Württemberg ist trotz dieser Besonderheiten der Auffassung, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung voraussetzt, dass der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt wird. Eine Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 BBiG kommt nur in Betracht, wenn der Auszubildende anderenfalls verpflichtet wäre, im Betrieb des Ausbildenden zu erscheinen. Besteht ein solche Pflicht nicht, etwa weil der Auszubildende arbeitsunfähig erkrankt ist, kann er nicht nach § 15 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Nimmt ein arbeitsunfähig erkrankter Auszubildender nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am Berufsschulunterricht teil, kann er mangels Freistellung nach § 15 BBiG für diese Tage keine Fortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG vom Ausbilder verlangen. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsvergütung fortgezahlt. Es bestehe kein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen den Ausbilder allein wegen der Teilnahme am Berufsschulunterricht.

Ebenso wie das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Teil-Arbeitsunfähigkeit kennt, lehnt das LAG Baden-Württemberg somit auch eine Teil-Ausbildungsfähigkeit ab. Es hatte nicht zu entscheiden, ob die Krankenkasse das Krankengeld mit Recht gekürzt hatte.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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