31.05.2021

Erweiterung der Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

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Wolfgang Kleinebrink

Am 27. Mai 2021 haben sich die Regierungsfraktionen auf die Verabschiedung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, allgemein als Lieferkettengesetz bezeichnet, geeinigt. Der Gesetzentwurf hat noch zahlreiche Änderungen erfahren. Dies betrifft auch die Änderung der Kurzüberschrift des Hauptstücks des Lieferkettengesetz, dem „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, das in Art. 1 enthalten ist. Dies wird nun nicht mehr Sorgfaltspflichtengesetz heißen, sondern Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Für die arbeitsrechtliche Beratung weitaus wichtiger ist aber eine Änderung im Betriebsverfassungsrecht:

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Künftig sollen zu diesen wirtschaftlichen Angelegenheiten durch einen neuen § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG auch „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ zählen.

Betriebsverfassungsrechtlich wird damit der Geltungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes von großer Bedeutung sein. Der Anwendungsbereich ist durch den Kompromiss im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf in § 1 geändert worden. Zwar bleibt es bei den maßgeblichen Schwellenwerten von 3.000 bzw. ab dem 1.1.2024 von 1.000 Arbeitnehmern. Allerdings wird nun einschränkend in § 1 Abs. 1 LkSG klargestellt, dass diese Zahlen sich nur auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer beziehen. Neu ist auch, dass künftig ausländische Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können, wenn sie in Deutschland lediglich über eine Zweigniederlassung vertreten sind und in dieser mindestens 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleiherunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

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