14.11.2012

Faulheit ist unzulässig

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Detlef Grimm

Inhaltliche Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG) sind immer wieder Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 16.5.2012 – 4 AZR 245/10 mit einer Berufungsbegründung beschäftigt, die sich auf die Ausführung beschränkt hatte, erstinstanzlich habe man „ersichtlich umfassend vorgetragen“, und darüber hinaus den erstinstanzlichen Vortrag stichwortartig wiederholt hatte. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts war der Berufungsbegründung nach Auffassung des BAG „nicht zu entnehmen“. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger eines Höhergruppierungsbegehrens entgegengehalten, das Vorbringen habe im Grunde nach Art und Weise nicht dem für eine Höhergruppierungsklage notwendigen Vortrag genügt, und zwar sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht zur Art und Weise der Tätigkeit.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hebt das BAG die Sachentscheidung des LAG auf und weist die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass sie als unzulässig verworfen wird. Ohne Bedeutung ist dabei, dass das Berufungsgericht (LAG) die Berufung als zulässig angesehen hatte. Die Zulässigkeit der Berufung ist damit Prozessfortführungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren. All dies ist nicht neu, sondern eine Fortführung bzw. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des BAG (dazu HWK-Kalb, 5. Aufl. 2012, § 64 ArbGG, Rz. 35, 36, 37). Jetzt fragt man sich, woran es in vom BAG entschiedenen Fall lag: Unfähigkeit, Faulheit oder ein Mandant, der unbedingt sein Begehren weiterverfolgt wissen wollte, ohne seinem Rechtsanwalt den dazu notwendigen Sachvortrag beistellen zu können oder zu wollen?

 

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