09.09.2015

Flexibilität des Arbeitsortes zugunsten schwerbehinderter Menschen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Unter dem Schlagwort Arbeitswelt 4.0 wird gegenwärtig die Flexibilisierung hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitstätigkeit diskutiert. Flexibilisierung gilt aber auch zugunsten der Arbeitnehmer, erst recht zugunsten schwerbehinderter Menschen. Aus § 81 Abs. 4 SGB folgt seit langem der Anspruch auf die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung. Das LAG Hamburg hat nun in einem Urteil vom 15.04.2015 (Az. 5 Sa 107/12) entschieden, dass aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und 4 SGB IX der Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers folgen kann, von einer für ihn schwer erreichbaren Filiale in eine wohnortnahe Filiale versetzt zu werden. Dies auch dann, wenn dort erst ein Arbeitsplatz im Wege der Versetzung freigemacht werden muss.

Der vom LAG Hamburg bewertete Sachverhalt kennzeichnete sich dadurch, dass der Kläger – wie psychiatrische Sachverständigengutachten festgestellt hatten – aufgrund seiner Behinderung (Angstzustände) nicht den Elbtunnel, die Elbbrücken und die dort vorzufindenden Staus ohne Angstzustände bewältigen konnte. Er wohnte südwestlich von Lüneburg, sein Arbeitsplatz (er ist Verkaufsmitarbeiter eines bundesweit tätigen Büroartikelhändlers) befand sich in einem nördlich der Elbe liegenden Hamburger Stadtteil. Das Sachverständigengutachten hatte ein „glaubhaft beschriebenes agoraphobisches Vermeidungsverhalten für die Fahrten durch den Elbtunnel und über die Elbbrücken“ festgestellt. Das LAG war angesichts der Intensität der Untersuchungen und der Breite der verwerteten ärztlichen Unterlagen von der Richtigkeit der gutachterlichen Ergebnisse überzeugt.

Aufgrund der Entfernung zum Arbeitsort musste der Kläger seinen PKW zur Anfahrt benutzen. Der Kläger hatte sich daher mehrmals um eine Versetzung in die wohnortnähere Filiale (laut Sachverhalt in „L.“), die er ohne Staugefahr und ohne Überquerung der Elbe mit dem PKW erreichen konnte, bemüht. Dies hatte die Beklagte – ohne ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen – abgelehnt, weil sie einmal einen Arbeitsplatz in der Filiale hätte frei machen müssen und zum anderen arbeitsorganisatorische Gründe der Beschäftigung entgegenstünden. So seien dort nur Teilzeitarbeitsplätze vorhanden, der Kläger werde in Vollzeit beschäftigt. Zudem müssten alle Mitarbeiter alle in der kleineren Filiale anfallenden Tätigkeiten verrichten. Der Kläger könne aber nicht über Kopf arbeiten und nicht schwer tragen.

Ausgangspunkt der Bewertung ist § 81 Abs. 4 SGB IX. Das BAG hat hieraus für den einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer einen individuellen, klagbaren Rechtsanspruch auf behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung abgeleitet (BAG v. 14.03.2006 – 9 AZR 411/05).

Bereits 2010 hatte das LAG Niedersachsen (Urt. v. 06.12.2010 – 12 Sa 860/10) einem schwerbehinderten Menschen einen Anspruch auf Änderung des Ortes der Arbeitsleistung aus § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abgeleitet. Der Arbeitsort lasse sich unter den Oberbegriff der „Beschäftigung“ nach § 81 Abs. Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB IX subsumieren. Dieser Anspruch könne nur ausnahmsweise (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX) entfallen, wenn die Einrichtung des Teleheimarbeitsplatzes nicht zumutbar sei. Die Berufung hierauf setze aber voraus, dass zuvor ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt worden sei, um anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten zu klären. Habe der Arbeitgeber dies nicht getan, könne er sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen (BAG v. 14.03.2006 – 9 AZR 411/05; dazu HWK-Thies, § 84 SGB IX, Rz. 34).

Da das psychiatrische Sachverständigengutachten belege, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in Hamburg nicht erreichen könne, habe er als schwerbehinderter Mensch einen Anspruch auf Versetzung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Das LAG Hamburg folgt im rechtlichen Ausgangspunkt der Begründung dem LAG Niedersachsen, das das Verlangen um Änderung des Arbeitsortes als Unterfall des Begriffs der "behindertengerechten Beschäftigung" (§ 81 Abs. Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB IX) qualifiziert. Da sich die Beklagte doch recht stark verweigert hatte (sie hatte weder ein Präventionsverfahren außergerichtlich durchgeführt, noch andere Möglichkeiten in anderen, möglicherweise größeren Filialen mit für sie günstigeren Einsatzmöglichkeiten dargetan, zuvor waren Versetzungsanträge mehrfach abgelehnt worden), könne sie sich auch nicht auf Unzumutbarkeit gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berufen.

Ich bin gespannt, wie sich das BAG im anhängigen Revisionsverfahren (Az.: 9 AZR 287/15) äußern wird.

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