13.07.2012

Frist und Fax

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Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Immer wieder muss sich das BAG mit Anträgen auf nachträgliche Klagezulassung, § 5 KSchG befassen. Erstaunlich häufig misslingt die Versendung per Fax, so auch in einem vom BAG - nicht abschließend - entschiedenen Fall (BAG v.24.11.2011 - 2 AZR 614/10, ArbRB online). Wer am letzten Tag der Frist ein Fax an das Gericht schickt, muss besonders sorgfältig prüfen, ob alles für die vollständige, richtige und störungsfreie Übersendung Erforderliche beachtet wurde.

Dazu gehört nach Auffassung des BAG u.a. die Überprüfung des Sendejournals ("ok"-Vermerk), die Angabe der Anzahl der versandten Seiten und die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Sicher sind auch die Faxnummer des Gerichts und die übrigen Angaben in der Klageschrift, z.B. richtige Adresse und  Bezeichnung der Parteien, insbesondere der Beklagten zu prüfen. Kommt es dabei zu Fehlern, die den fristgerechten Eingang bei Gericht und/oder eine "demnächstige" Zustellung, § 167 ZPO, verhindern, ist die Klagefrist versäumt (vgl. auch BAG v.17.01.2002 - 2 AZR  57/01, ArbRB online).

Anwaltsverschulden wird der Partei zugerechnet (h.M. seit BAG v. 11.12.2008 - 2 AZR 472/08, ArbRB online ). Da hilft nur eine sorgfältige Schulung der Beschäftigten und regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse, wie mit Faxen umzugehen ist (s.o.). Zur Glaubhaftmachung bei Anträgen gem. § 5 KSchG kann die dokumentierte regelmäßige Belehrung hilfreich sein - für alle Fälle!

 

 

 

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