27.12.2017

Fußballarbeitsrecht - Aktuelles vom ArbG Köln und Zukünftiges vom BAG

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 17.2.2016 (4 Sa 202/15) entschieden, dass in der 1. Fußballbundesliga das Arbeitsverhältnis mit einem Torhüter aus Sachgründen befristet werden kann. Mich als Mitglied des 1. FC Köln interessieren notwendigerweise auch andere Ligen. Das ArbG Köln hilft mir dabei: Auch in der Regionalliga kann – so das ArbG im Urteil v. 19.10.2017 (11 Ca 4400/17) – das Arbeitsverhältnis eines Profi-Fußballspielers auf drei Jahre sachlich befristet werden.

Die Sachgrundbefristung ergebe sich gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG aus der „Eigenart der Arbeitsleistung“, die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4374) überwiegend im Rundfunk- und Bühnenbereich angewandt werden sollte. Zur Begründung bezieht sich das ArbG Köln auf die Erwägungen des LAG Rheinland-Pfalz. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Verein der Fußball-Regionalliga (Viktoria Köln) und einem Lizenzspieler ergebe, dass dies von Besonderheiten gekennzeichnet sei, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vereins ergebe, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen – wie im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabt – befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Das ArbG Köln sieht im Rahmen der Gesamtbetrachtung keine wesentlichen Unterschiede zu einem Arbeitsverhältnis in der 1. Fußballbundesliga. Zudem weist es auch darauf hin, dass befristete Verträge auch im eigenen Interesse der Lizenzspieler am Erhalt ihrer Freizügigkeit in Bezug auf einen späteren Vereinswechsel sinnvoll seien, was das BAG im Bühnenbereich im Urteil vom 26.8.1998 (7 AZR 263/97) auch anerkannt habe.

Gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz war Revision eingelegt worden. Unter dem Az. 7 AZR 312/16 verhandelt das BAG am 16.1.2018. Das neue Jahr wird hier also Klärung bringen, sollten sich die Parteien nicht vor dem Termin einigen.

 

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