Gehen Sie zum Arzt, wenn Sie krank sind?
Dies ist eine Frage, die man Mandanten gelegentlich stellen möchte. Auch mir ging es wieder einmal so. Mir gegenüber saß ein neuer Mandant, welcher durch einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Bezahlung von angeblich geleisteten Überstunden in Anspruch genommen wird. Der Arbeitsvertrag enthielt die Klausel, dass mit der vertraglich vereinbarten Vergütung auch Überstunden abgegolten sind. Daneben enthielt er eine Ausschlussklausel, welche die zum 1.10.2016 erfolgte Änderung in § 309 Nr. 13b) BGB (s. hierzu Oberthür, ArbRB 2018, 30) noch nicht berücksichtigte. Hier wurde die schriftliche Geltendmachung gefordert. Der Vertrag aber war im Jahr 2019 abgeschlossen.
Auf Nachfrage konnte der Mandant nicht einmal genau sagen, woher er dieses Vertragsmuster erhalten hatte. Meine Erläuterung, dass dieser wohlklingende Vertrag unwirksame Klauseln enthält, erfreute den Mandanten nicht. Es war ihm aber auch nicht in den Sinn gekommen, vor Abschluss des Vertrags einmal zu prüfen, ob dieser wohl wirksam sei. Möglicherweise wird diese Erfahrung ihm nunmehr zur Warnung gereichen, so dass er bei juristischen Problemen frühzeitig zum Anwalt kommt, ebenso wie er zum Arzt geht, wenn er krank ist.