Geltung kirchlicher Dienstvereinbarungen
Es ist umstritten, ob nach kirchengesetzlichen Regelungen geschlossene Dienstvereinbarungen eine normative Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten entfalten oder ob es zu ihrer Wirksamkeit einer vertraglichen Inbezugnahme bedarf. Insoweit hatte der 1. Senat des BAG ausgeführt, dass Dienstvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 MAVO wie Betriebsvereinbarungen iSv. § 77 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden, auch wenn eine entsprechende ausdrückliche kirchliche oder staatliche Regelung fehle (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 41, BAGE 123, 121). Unter Bezug auf die Rechtsprechung bezüglich der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hat der 2. Senat des BAG später jedoch in Frage gestellt, ob sich die unmittelbare Wirkung, die ein Kirchengesetz Dienstvereinbarungen zuerkennt, auf Arbeitsverhältnisse, die dem Regime staatlichen Rechts unterfallen, erstrecken könne. Die Frage konnte im konkreten Fall unbeantwortet bleiben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 20). In einer Entscheidung vom 24.6.2014 hat wiederum der 1. Senat angeführt, dass es der vertraglichen Inbezugnahme einer kirchlichen Dienstvereinbarung bedürfe, weil diese anders als Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse gelte. Es fehle wie bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an einer im säkularen Recht enthaltenen Anordnung ihrer normativen Wirkung. Sofern die Ausführungen in der Entscheidung vom 19.6.2007 (- 1 AZR 340/06 - aaO) in gegenteiliger Weise verstanden werden könnten, werde hieran nicht mehr festgehalten (BAG 24. Juni 2014 - 1 AZR 1044/12 - Rn. 12). Der 5. Senat des BAG hat die Frage der zwingenden Wirkung einer Dienstvereinbarung offengelassen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 71, BAGE 149, 144).
Der 6. Senat des BAG hat diese Frage nun erneut offengelassen, jedoch entschieden, dass eine Inbezugnahme der kollektiven Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts auch durch eine Kettenverweisung erfolgen kann, wobei der Arbeitsvertrag auf eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder auf einen kirchlichen Tarifvertrag verweist und dieses Bezugnahmeobjekt seinerseits auf nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht geschlossene Dienstvereinbarungen verweist oder auf andere Weise die Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts voraussetzt. Eine solche Kettenverweisung sei regelmäßig weder überraschend iSd. § 305c BGB noch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Sie entspreche vielmehr dem erkennbaren Ziel der Sicherung der Funktionalität der Mitarbeitervertretung (BAG, 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rz. 47).
Die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der nach dessen Maßgaben abgeschlossenen Dienstvereinbarungen wäre aber auch bei Verneinung einer konkludenten Inbezugnahme durch Kettenverweisung anzunehmen. Der konkrete Arbeitsvertrag wäre dann bezogen auf das kollektive kirchliche Arbeitsrecht lückenhaft. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wäre die Lücke dahingehend zu schließen, dass die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts im Sinne einer Bezugnahme als vereinbart anzusehen wäre. Die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der Lückenhaftigkeit ihres Arbeitsvertrags die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der nach dessen Maßgaben abgeschlossenen Dienstvereinbarungen vereinbart. Dies hätte der kirchengesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeberseite als kirchlicher Einrichtung und ihrem Interesse an einer einheitlichen Anwendung des kollektiven Rechts entsprochen (vgl. § 16 MVG-AG, § 1 MVG-EKD). Die Arbeitnehmerseite hatte wiederum ein Interesse, von der Mitarbeitervertretung zB in den von § 42 MVG-EKD angeführten Fällen der Mitbestimmung repräsentiert zu werden. Zudem sei jeder Arbeitnehmer in eine Dienststelle eingebunden und damit von den Regelungen der Dienstvereinbarungen jedenfalls in organisatorischer Hinsicht betroffen. Beide Vertragsparteien hätten daher bei typisierender Betrachtung angesichts der Eingehung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts vereinbart.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de