"Gemützel" beim BAG
Nachdem die Frage, ob ein Pilot einer Fluglinie durch Betriebsvereinbarung gezwungen werden kann, eine sog. Cockpit-Mütze als Teil der einheitlichen Dienstbekleidung zu tragen, in den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt wurde, hat das BAG zugunsten des klagenden Piloten entschieden: er ist nicht zum Tragen der Mütze verpflichtet ( BAG v. 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12, Pressemitteilung Nr.50/14).
Die Begründung findet der 1. Senat im betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei Pilotinnen die "Cockpit-Mütze" - nach der Betriebsvereinbarung - nicht zur Dienstbekleidung gehört. Sie können frei wählen, ob sie die Mütze tragen wollen. Darin hatte der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gesehen. Das BAG hat offengelassen, ob diese Regelung in der BV auch eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstelle.
Im Ergebnis konnte die Entscheidung nicht überraschen. Auch bei solchen Äußerlichkeiten wie einer Mütze zeigt sich die Pflicht zur Gleichbehandlung. Die "weibliche Frisurgestaltung" und das "klassische Pilotenbild", von der Beklagten als Gründe für die unterschiedliche Behandlung angeführt, halten keiner ernsthaften Prüfung stand.
Arbeitsrechtlich wirft der Fall also keine wirklichen Probleme auf. Man wird deshalb fragen dürfen, ob es für Piloten (männliche) keine anderen Probleme gibt, als sich mit dem Arbeitgeber über das Tragen einer Mütze bis zum BAG(!) zu streiten, um die sie nicht nur von manchem beneidet werden, sondern die sie im Cockpit, also dem Arbeitsplatz von Flugzeugführerinnen und - Führern (der rechtlich korrekten Bezeichnung für Piloten), absetzen dürfen und- tunlichst! - müssen!
Wir dürfen - mäßig - gespannt sein, wie die Fluggesellschaft das Gleichbehandlungsproblem löst. Entweder sieht man künftig Piloten ohne Mütze oder Pilotinnen mit Mütze - wenn man überhaupt Zeit hat, darauf zu achten. Welch ein - m.E. völlig überflüssiges - "Gemützel"!