02.07.2019

Hitzefrei für Eltern?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Hitzefrei am Arbeitsplatz gibt es nicht, wie wir vergangene Woche festgestellt haben. Was passiert, wenn Eltern ihre Kinder betreuen müssen, die in der Schule oder im Kindergarten „hitzefrei“ erhalten haben: Können sie den Arbeitsplatz verlassen (1. Ebene) und wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt (2. Ebene)?

Auskunft geben uns § 275 Abs. 3 BGB und § 616 BGB, der allerdings arbeitsvertraglich abdingbar ist, wie aus § 619 BGB folgt.

Hier ist zu unterscheiden: Die Pflege naher und insbesondere erkrankter Angehöriger kann nach allgemeiner Ansicht einen ideell-persönlichen Verhinderungsgrund i.S.v. § 275 Abs. 3 BGB darstellen, so dass eine Freistellung von der Arbeitspflicht in Betracht kommt (Krause in HWK, 8. Aufl. 2018, § 616 BGB, Rn. 23; MünchKomm/Henssler, 7. Aufl. 2016, § 616 BGB Rz. 29a, 35). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind noch nicht alt genug ist, nachmittags (nach hitzefrei) allein zu bleiben und es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.

Was bedeutet das aber für den Vergütungsfortzahlungsanspruch gem. § 616 BGB. Hierfür ist erforderlich, dass der Angehörige auf die Betreuung durch den Arbeitnehmer angewiesen ist und andere geeignete Personen nicht zur Verfügung stehen (Krause in HWK, aaO. Rn. 24).  Das führt im Grundsatz zu einem Anspruch auf Vergütungsfortzahlung bei der Pflege erkrankter Kinder. Nach weit verbreiteter Auffassung in der Literatur (Diller/Krieger, Festschrift Leinemann, 2006, S. 65 ff; Kolbe, BB 2009, 1414, 1416; Krause in HWK, § 616 BGB, Rn. 24) soll § 616 BGB auch die Fälle der unvorhersehbaren Notwendigkeit einer Kinderbetreuung z.B. wegen eines nicht angekündigten Streiks in einem Kindergarten beinhalten. MünchKomm/Henssler, 7. Aufl. 2016, Rz. 35 überträgt dies ausdrücklich auf den „unvorhergesehenen Ausfall der Kindergartenbetreuung oder der Schulschließung durch Witterungseinflüsse, höhere Gewalt (Schulschließung aus Umweltgründen oder nach einen Brand).“

Der DGB - in Ziff. 7 des Links - sieht dies allerdings anders: Es bestehe ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, aber ohne Vergütungsfortzahlung.

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