Höhen und Tiefen
Warum es der Fußballverein aus Aachen wohl zu einer Entscheidung des dortigen Arbeitsgerichts (Urteil der 6. Kammer v. 22.2.2013, 6 Ca 3662/12) hat kommen lassen? Zwar enden die meisten Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich, kann aber ernstlich zweifelhaft sein, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit gegen Zahlung einer Abfindung von drei Bruttomonatsgehältern kündigen kann und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausgeschlossen ist, unwirksam ist?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein berichtet über einen doppelten Lottogewinn: das beklagte Ehepaar machte einen immensen Lottogewinn, über den in den Medien berichtet worden war. Der Kläger nahm Kontakt zu den Eheleuten auf und die Parteien unterzeichneten am 11.9.2011 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger als "Vertriebsmanager" ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt zu einem Monatsgehalt von 20.000,00 € bei 13 Monatsgehältern und einer Gewinnbeteiligung an einem Buchprojekt "Joshi", an dem die Ehefrau schrieb. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, sofern er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt wird. Im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsvertrages – gleich aus welchen Gründen – stand dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 250.00,00 € zu. Einen Tag später bot der Ehemann dem Kläger einen geringfügig modifizierten Arbeitsvertrag an, der nur zwischen dem Kläger und ihm zustande kommen sollte. Nachdem der Kläger diesen zweiten Vertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Eheleute den Arbeitsvertrag vom 11.9.2011 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht. Das Arbeitsgericht Neumünster hat der Bestandsschutzklage mit Teilurteil vom 23.1.2013 (3 Ca 1359 b/12) stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 50/13 www.Schleswig-Holstein.de/LAG).
Während in manchen anderen Ländern für "Whistleblower" beachtliche Prämien ausgelobt werden, entsteht manchmal der Eindruck, dass das Aufzeigen von Missständen vor deutschen Gerichten eher unwillig oder lieber gar nicht zur Kenntnis genommen wird. Etwas mehr Gespür könnte insoweit rechtschaffenen und rechtsuchenden Betroffenen helfen. Oder sind dies lediglich subjektive Wahrnehmungen des Autors? Was meinen Sie?
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de