05.08.2020

„Ich glaub, die Alexa muss nach nebenan“- Zur Fertigungstiefe in Homeoffice-Regelungen

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

„Der Mitarbeiter hat zudem alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff Dritter auf Daten des Arbeitgebers - bspw. durch Mithören oder Mitlesen - zu verhindern“.

Die Dynamik, mit der zahlreiche Tätigkeiten vor knapp fünf Monaten von einem Tag auf den anderen ins „Homeoffice“ verlagert wurden, dürfte unbestritten sein. Insofern verwundert es nicht, wenn dabei die eine oder andere begleitende Regelung - wie das eingangs erwähnte Beispiel aus der Praxis - etwas schlank geraten ist. Gerade deswegen bietet es sich an, im Zuge der aktuellen Konsolidierung noch einmal das damalige „Paperwork“ etwas vertiefter in den Blick zu nehmen. Wie eigentlich immer stellt sich dabei auch die Frage, welche Fertigungstiefe das Ganze im Anschluss dann mindestens haben sollte. Und wie so oft wird man auch dies nicht pauschal beantworten können. Nach meinen Erfahrungen aus den vergangenen Wochen haben sich in diesem Kontext vor allem die folgenden drei Kontrollfragen als recht nützlich erwiesen:

  1. Habe ich neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben auch den Vorgaben des GeschäftsgeheimnisG ausreichend Rechnung getragen?

Viele der vor einigen Monaten übernommenen Musterformulierungen und Policies, die ich gesehen habe, stammen aus einem eher datenschutzrechtlich geprägten Umfeld. Seit dem Inkrafttreten des GeschäftsgeheimnisG Ende April letzten Jahres obliegt Arbeitgebern darüber hinaus auch die Umsetzung „angemessener Geheinhaltungsmaßnahmen“, um den Status eines „Geschäftsgeheimnisses“ zu erhalten. Hierzu zählen auch vertragliche Sicherungsmaßnahmen, insbesondere in Form von Richtlinien und Anweisungen. Je nach Tätigkeits- und Unternehmensschwerpunkt sind diese Anforderungen nicht unbedingt mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen deckungsgleich.

  1. Passen meine Regelungen zur Wohnsituation meines Mitarbeiters, insbesondere wenn ich diese nicht einmal kenne?

Es mag sicher Mitarbeiter geben, die über den allseits erwähnten „abschließbaren Raum“ im Westflügel ihres Anwesens verfügen. Weil im urbanen Umfeld mittlerweile jedoch nicht mehr nur Berufsanfänger „großzügige Einzimmer-Loftwohnungen“ bewohnen, fehlt es nicht selten an konkreten Vorgaben für die insoweit abweichende Wohnsituation. Zudem fehlt es teilweise dann oft auch an der insoweit notwendigen „sonstigen Ausstattung“. Zwar erfährt der Arbeitgeber im Wege der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung auch ohne Einrichtung eines „Telearbeitsplatzes“ meist einige Aspekte, die die Wohn-/Arbeitssituation des Mitarbeiters prägen. Nicht zwingend werden dabei alle Aspekte, die unter den Gesichtspunkten des Daten- oder Geheimnisschutzes durchaus bedeutsam sind, abgebildet. Im Zweifel sollten die Richtlinien daher durchaus mehrere Wohnsituationen abdecken.

  1. Habe ich meinen Mitarbeiter mit ausreichend Beispielen für die möglichen Besonderheiten eines „Home-Office“ sensibilisiert?

Es hat sich mittlerweile zwar herumgesprochen, dass zur Gruppe der „Dritten“ auch Angehörige und Mitbewohner zählen. Mit „Alexa“ oder „Siri“ bieten Wohnungen mittlerweile jedoch regelmäßig weitere Besonderheiten im Vergleich zum Büro-Standartarbeitsplatz. Meist ist das damit verbundene Risiko für ein Geschäftsgeheimnis nicht ganz so offensichtlich. Gerade im Hinblick auf die in der Praxis noch weitestgehend ungeklärte Frage, was „angemessene Geheimhaltungsmaßnahen“ sind, scheint zumindest der eine oder andere Hinweis auf mögliche weitere Gefahrenquellen keinesfalls schädlich. Auch hier wird es jedoch maßgeblich auf das Tätigkeitsspektrum des Mitarbeiters im Einzelfall ankommen.

____________________________________________________________________ Hinweis der Redaktion: Weitere Informationen und Arbeitshilfen zum Thema finden Sie in unserer Datenbank ("Aktionsmodul Arbeitsrecht"), die Sie hier kostenlos testen können. Lesen Sie dort insb. diese Beiträge:

  • Mues/Müncheberg, Die Einführung von Home-Office in Pandemie-Zeiten Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? ArbRB 2020, 214
  • Lentz, Aktuelle Aspekte des Beschäftigtendatenschutzes im Zuge der Covid-19-Pandemie - „Corona-Office revisited“, ArbRB 2020, 182
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