Ist zur Ablehnung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle eine Begründung notwendig?
Oftmals besteht Streit um die Personen des Vorsitzenden einer Einigungsstelle, der im Verfahren gem. § 100 ArbGG zu klären ist. Zwischen den - hier letztinstanzlich zuständigen - LAG’en besteht Uneinigkeit, ob bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung die Ablehnung durch einen Betriebspartner mit oder ohne nähere Begründung genügend ist. Interessant ist eine aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.09.2017.
Das LAG Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 25.08.2014 – 9 TaBV 39/14 herausgestellt, auch die begründungslose Ablehnung der Person eines Einigungsstellenvorsitzenden durch eine der beteiligten Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) sei schon relevant. Das Gericht sei bei seiner Ermessensausübung auch an diese Ablehnung gebunden. Die Berücksichtigung eines von einer Betriebspartei so abgelehnten Einigungsstellenvorsitzenden führe zur Verzögerung der Einigungsstelle.
Das LAG Baden-Württemberg schließt sich dieser Auffassung in seinem Beschluss vom 28.09.2017 – 12 TaBV 7/17 nicht an. Weder aus § 76 BetrVG noch aus § 100 ArbGG sei ein solches „Veto-Recht“ abzuleiten. Wenn in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung eines bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und dieser von dem anderen Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt werde, sei das für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich. Maßgeblich sei alleine die fachliche und persönliche Eignung und – im konkreten Fall – Branchenkenntnisse und die Nähe zum Betriebssitz. Es gebe keinen Grund, einer Seite ein grundsätzliches Ablehnungsrecht zu geben, etwa um von dieser Seite Zeitverzögerungen oder Verhandlungsmasse zu verschaffen.
Die Frage wird auch von den verschiedenen LAG’e unterschiedlich beantwortet. Das LAG Berlin-Brandenburg scheint in dem Beschluss vom 04.06.2010 – 6 TaBV 901/10 der Meinung zu sein, dass ein pauschaler, nicht begründeter Vorbehalt genüge. Eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.06.2015 – 21 TaBV 745/15) verzichtet jedenfalls dann auf begründete Vorbehalte, wenn der Einigungsstellenvorsitzende schon im Betrieb in einer Einigungsstelle tätig ist, da eine Begründung durch eine Betriebspartei zu einer Belastung der bestehenden Einigungsstelle führen könnte. Wie das LAG Hamm (Beschluss vom 10.08.2015 – 7 TaBV 43/15) sieht auch Schwab/Weth-Walker, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 100 ArbGG, Rz. 51 eher Bedenken, einen von einer Seite abgelehnten Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen, weil der Vorsitzende das Vertrauen der Betriebspartner genießen solle. Der Einigungsstelle sei mit einem Vorsitzenden nicht gedient, gegen dessen Unvoreingenommenheit eine Seite – warum auch immer – Bedenken habe.
Sicher scheint zu sein, dass jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter tatsachenbegründete und nachvollziehbare Vorbehalte gegen die Person eines in Aussicht genommenen Vorsitzenden hat, diese nicht bestellt werden sollte, auch wenn sich später herausstellt, dass die Bedenken unbegründet gewesen waren (so Schwab/Weth-Walker, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 100 ArbGG, Rz. 51; GMP/Schlewing, 9. Aufl. 2017, § 100 ArbGG, Rz. 24 m.w.N. ("stichhaltige Gründe"); a.A. nur allerdings aus der Vergangenheit LAG Bremen v. 01.07.1988 – 4 TaBV 15/88, AiB 1988, 315).
Sinn macht in solchen Fällen also immer die telefonische Vorabklärung mit den Betriebsparteien durch das Gericht.