Junge Alte
Die demografische Entwicklung, schon lange bekannt und unumkehrbar, ist im Arbeitsrecht angekommen. Der Wunsch nach Beschäftigung auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses verlangt nach Lösungen.
Zum einen wehren sich ältere Beschäftigte gegen den Zwangsruhestand, so immer wieder Piloten, die aufgrund von Tarifnormen mit 60 Jahren aufhören müssten. Jüngst hat das BAG (Urt. v. 18.1.2012 – 7 AZR 112/08, ArbRB 2012, 138 [Müller-Mundt], ArbRB online) eine solche tarifliche Altersgrenze als eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für unwirksam erklärt. Zum anderen zwingt auch der Facharbeitskräftemangel Arbeitgeber zum Umdenken.
Die Beschäftigung über das Rentenalter hinaus wirft Probleme auf, für die es noch keine sicheren Lösungen gibt. So kommt die befristete Einstellung älterer Beschäftigter gem. § 14 Abs. 3 TzBfG i.V.m. § 138 SGB III nur unter einschränkenden und noch nicht sicher geklärten Voraussetzungen in Betracht (vgl. auch v. Steinau-Steinrück/Pötter, NJW-Spezial 2012, 306). Hier besteht dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, der im Augenblick sicher nicht erfüllt wird. Also müssen wir mit den bestehenden Instrumenten – insbesondere Befristungen, Beraterverträgen etc. – arbeiten und unseren Mandanten helfen. Risiken und Nebenwirkungen werden nicht vermeidbar sein, aber im Arbeitsrecht leisten wir bekanntlich sowieso gefahrgeneigte Tätigkeit!