Kein Anspruch auf Zulassung als Weihnachtsmann nach SGB III
Fragen der Arbeitsvermittlung beschäftigen uns Arbeitsrechtler am Rande. Ich möchte Ihren Blick auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG richten (Urt. v. 22.9.2000 - Az. L 3 AL 8/00, EzAÜG SGB III Nr. 4). Es hat die Frage geklärt, ob die Bundesagentur für Arbeit auch Vermittlungsgesuche für Weihnachtsmänner(-darsteller) bearbeiten muss und welche Rechtsschutzmöglichkeiten des Weihnachtsmannaspiranten gegen die Ablehnung eines Vermittlungsgesuches bestehen. Sollten Sie also die feiertägliche Routine im nächsten Jahr durch eine Nebentätigkeit, bei der Sie gewiss eine Vielzahl neuer Kontakte gewinnen, durchbrechen wollen, empfehle ich Ihnen die Lektüre dieses Urteils.
Der Kläger stritt mit der Agentur für Arbeit (damals noch als Arbeitsamt bezeichnet) darum, dass er nicht als Weihnachtsmann vermittelt worden war. Er sei verfassungswidrig als Person ausgegrenzt worden, weil man ihm bei der Agentur für Arbeit erklärt habe, für diese Tätigkeit kämen nur Studenten in Frage, und verlangt "Zulassung als Weihnachtsmann" und Vermittlung durch die beklagte Agentur für Arbeit sowie Erstattung des Verdienstausfalls als Weihnachtsmann.
Die dem Kläger gegenüber gemachte Äußerung, er komme als Weihnachtsmann grundsätzlich nicht in Frage, sei zwar - anders als die Beklagte meine - ein mündlicher Verwaltungsakt. Auch handele es sich um Arbeitsvermittlung i.S.v § SGB III (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung), weil auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst seien (dies stimmt auch noch heute, zur aktuellen Gesetzeslage: Brand/Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 35 SGB III, Rz. 7). Der einzelne Bewerber habe aber keinen Anspruch auf Vermittlung in eine bestimmte Stelle. Der Agentur für Arbeit sei ein weites Ermessen eingeräumt, welche Vermittlungsbemühung durchgeführt werde und welcher Personenkreis dafür überhaupt in Frage komme.
Es handele sich auch nicht um den zentralen Bereich der Arbeitsförderung, sondern lediglich - einer langjährigen Tradition folgend - um die Vermittlung einzelner Weihnachtsmanndarsteller für Familien am Weihnachtsfest. Ermessensfehlerfrei sei es, dass die Beklagte eine seit 1972 vom Kieler Studentenwerk begründete Tradition, das damals auch zwölf eigene Weihnachtsmann-Kostüme besessen habe, fortführe und dabei die Nachfrage gerade nach studentischen Weihnachtsmanndarstellern bediene (auch wenn diese nun ein eigenes Kostüm nutzen müssten). Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Vermittlung als Weihnachtsmann.
Auf zum Zweitstudium. Season's Greetings, Ihr Detlef Grimm