Kein "Freikauf" vom Mindestlohn durch "funktionsverschiedene" Leistungen - EuGH bestätigt BAG!
Was zählt zum Mindestlohn im Sinne von § 5 Nr. 1 AEntG bei einem Tarifvertrag nach § 3 AEntG? Genauer: Was gebietet der in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG (EntsendeRL) verwendete Begriff der Mindestlohnsätze?
Zunächst: Die Richtlinie 96/71/EG liefert keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Definition des Mindestlohns. Aus welchen Bestandteilen sich der Mindestlohn für die Anwendung der Richtlinie zusammensetzt, ist im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Allerdings darf diese Definition in nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen nicht zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Der EuGH hatte 2005 im Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland über die Frage, ob Leistungen eines ausländischen Arbeitgebers auf den Mindestlohnanspruch eines entsandten Arbeitnehmers nach den deutschen Mindestlohnbestimmungen anzurechnen sind, zu entscheiden. Er stellt nunmehr fest, dass "nur Bestandteile der Vergütung, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm hierfür erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern", bei der Bestimmung des Mindestlohns im Sinne der Richtlinie 96/71 berücksichtigt werden können (EuGH vom 7.11.2013 - C-522/12 www.curia.europa.eu). Dazu können auch pauschale Zahlungen, die von den Tarifvertragsparteien anstelle tabellenwirksamer Lohnerhöhungen vereinbart werden, gehören.
Auch wenn vermögenswirksame Leistungen von der Arbeitsleistung nicht trennbar sind, unterscheiden sie sich vom Lohn im eigentlichen Sinne, da sie durch die Bildung von Vermögen, in dessen Genuss der Arbeitnehmer binnen einer mehr oder weniger langen Frist kommen wird, darauf abzielen, ein u. a. durch einen finanziellen Beitrag der öffentlichen Hand gefördertes sozialpolitisches Ziel zu verwirklichen. Sie können daher auf den Mindestlohnanspruch nicht angerechnet werden.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de