11.05.2015

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei vollendeten Tatsachen

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Detlef Grimm

Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt, ist der dem Betriebsrat sonst grundsätzlich im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.d § 111 BetrVG gewährte Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. So hat es das LAG Hamm (Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBV Ga 1/15) entschieden.

Bekanntlich ist die Zulässigkeit des Unterlassungsanspruchs heftig umstritten. Das LAG Hamm geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solcher Anspruch jedenfalls zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats bejaht werden muss, da ansonsten die Rechte des Betriebsrats im Verfahren zur Herbeiführung des Interessenausgleichs gem. § 112 BetrVG leerlaufen würde (LAG Hamm, Beschl. v. 20.04.2012 – 10 TaBV Ga 3/12, dort ist auch der Meinungsstand zusammengestellt). Der Unterlassungsanspruch richtet sich nicht gegen die Betriebsänderung als solche, sondern dient allein der Sicherung des Verhandlungsanspruchs (so das LAG Hamm im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.06.2014 – 7 TaBV Ga 1219/14).

Konsequenterweise entfällt der Unterlassungsanspruch nach Auffassung des LAG Hamm dann, wenn die Betriebsänderung nicht mehr beabsichtigt, sondern bereits durchgeführt ist. Dann ist nichts mehr zu verhandeln, es muss also nichts mehr gesichert werden und es besteht kein Verfügungsanspruch i.S.d. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 936, 940 ZPO mehr.

Im konkreten Fall war die Betriebsänderung mit der tatsächlich erfolgen Abspaltung eines Betriebsteils durch die Übertragung der Leitungsmacht auf ein anderes Unternehmen abschließend vollzogen. Der in Anspruch genommene Arbeitgeber hatte keinerlei Einfluss mehr auf die Organisation der Arbeit, weder durch Ausübung des Direktionsrechts noch durch Einfluss auf die Nutzung der Maschinen.

Eine – legt man die Begründung des LAG Berlin-Brandenburg und des LAG Hamm zur Ableitung des Unterlassungsanspruchs zugrunde – folgerichtige Entscheidung.

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