Kein Unterlassungsanspruch des EBR bei Betriebsstilllegungen
Ein Tochterunternehmen der Ford AG (Visteon) hatte beabsichtigt, ein Werk in Cadiz/Spanien zu schließen. Der nach deutschem Recht gebildete EBR führte daraufhin eine Sondersitzung durch und stellte Ende Juli 2011 beim Arbeitsgericht Köln Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen, es ohne vorherige Information und Konsultierung des EBR zu unterlassen, Betriebsstilllegungen in den Ländern der Europäischen Union durchzuführen. Sowohl das ArbG Köln als auch das LAG Köln (Beschluss vom 08.09.2011 – 13 Ca 267/11) hatten den Antrag zurückgewiesen.
Zwischenzeitlich liegt im Hauptsacheverfahren der (erwartungsgemäß) den Antrag zurückweisende Beschluss des ArbG Köln (Beschluss vom 25.05.2012 – 5 BV 208/11) vor. Das ArbG Köln stellt darauf ab, dass ein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats in Bezug auf beabsichtigte Betriebsstilllegungen bei unterbliebener ordnungsgemäßer Konsultation im EBRG nicht normiert worden ist. Das Gesetz habe sich bewusst auf eine Bußgeldaktion (Höchstmaß von 15.000,00 € nach § 45 EBRG) beschränkt. Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 BetrVG scheide mangels Vorliegens einer „planwidrigen Regelungslücke“ aus. Der Gesetzgeber habe auch 2011 bei der Umsetzung der EG RL 38/2009 einen Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 23.03.2011, der die Aufnahme eines Unterlassungsanspruchs zum Gegenstand hatte (BT-Drs. 17/5184, Seite 2) nicht in das EBRG übernommen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses Arbeit und Soziales v. 06.04.2011, BT-Drs. 17/5399, Seite 2). Der Beschluss wird von einem Referatsleiter im DGB-Bundesvorstand, Abt. Recht heftig kritisiert (Hayen, juris PR-ArbR 40/2012, RNr. 3) und kann im Instanzenzug möglicherweise zu einer Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV führen.