03.10.2012

Keine Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit?

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Axel Groeger

Das ArbG Nienburg hat am 4.9.2012 (2 Ca 257/12 Ö) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, dahin auszulegen ist, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, in der Weise angepasst wird, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibt, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet wird. Das Vorabentscheidungsverfahren ist beim EuGH als Rechtssache C-415/12 anhängig.

Damit wendet sich das ArbG Nienburg gegen die Rechtsprechung des BAG, das 1998 entschieden hat, dass, wenn sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger - oder auch auf mehr - Arbeitstage einer Kalenderwoche verteilt, sich auch die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend verkürzt oder verlängert. Die Urlaubsdauer sei dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Dies treffe auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt sei (BAG v. 28.4.1998 - 9 AZR 314/97, BAGE 88, 315).

Ob daran festgehalten werden kann, war nach der Entscheidung des EuGH v. 22.4. 2010 (Rs. C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, ArbRB 2010, 199) erörtert und überwiegend im Schrifttum bejaht worden. Das ArbG Nienburg meint mit der abweichenden Ansicht (Mittag, AiB 2011, 66), dass es noch nie eingeleuchtet habe, weshalb derjenige Arbeitnehmer, der aufgrund von Krankheit oder wegen entgegenstehender betrieblicher Belange seinen Urlaub nicht voll nehmen konnte, beim Wechsel von Voll- in Teilzeit unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage im Ergebnis weniger Urlaubstage erhielt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der seinen Urlaub noch rechtzeitig vor dem Wechsel in die Teilzeit im Bezugszeitraum vollständig zu realisieren imstande war. Ebenso wenig sei allerdings auch verständlich, weshalb der von Teil- in Vollzeitbeschäftigung wechselnde Arbeitnehmer seinen noch nicht verbrauchten Urlaub anlässlich dessen aufgestockt erhielt und damit besser behandelt wurde als ein vergleichbarer Beschäftigter, der seinen Urlaub bereits im Bezugszeitraum vollständig genommen hatte.

Der EuGH wird somit erneut Gelegenheit haben, das deutsche Urlaubsrecht mit- oder entscheidend zu prägen.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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