03.11.2012

Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch bei Leiharbeit im Konzern

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das ArbG Oberhausen hat mit Urt. v. 24.10.2012 (3 Ca 796/12, www.justiz.nrw.de) die Klage eines Leiharbeitnehmers abgewiesen, der auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit dem Inhaber des Entleiherbetriebes sowie der Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages geklagt hatte.

Der Kläger war bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma angestellt, die ihn ausschließlich an andere, konzerneigene Unternehmen verlieh. Sein Arbeitsverhältnis war bereits neunmal, zuletzt für 1 Jahr, ohne Sachgrund befristet worden. Die Befristung erfolgte auf der Grundlage von Firmentarifverträgen. Der letzte Tarifvertrag sieht abweichend von § 14 Abs. 2 TzBfG die mehr als dreimalige Möglichkeit der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer bis Ende 2017 vor. Wie lange das Arbeitsverhältnis insgesamt bereits bestanden hat, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht.

Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 18.7.2012 - 7 AZR 451/11) setzt eine (erlaubnisfreie) vorübergehende Überlassung im Konzern zumindest voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung „normalerweise“ gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber erbringt und lediglich anlassbezogen einer anderen Konzerngesellschaft zur Arbeitsleistung überlassen wird. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist sichergestellt, dass der Schutzzweck des AÜG nicht berührt wird. Hat der Arbeitnehmer keinen echten „Stammarbeitsplatz“, unterscheidet sich Arbeitnehmerüberlassung im Konzern letztlich nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung außerhalb des Konzerns, die der Gesetzgeber als erlaubnispflichtig ansieht.  Es muss davon ausgegangen werden, dass der Vertragsarbeitgeber über eine Genehmigung nach § 1 AÜG verfügt.

Damit kommt es darauf an, ob die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien aus § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG beschränkt ist, wie weit sie ggf. reicht und ob Tarifverträge dem Einwand eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (dazu bei Kettenbefristungen BAG v. 18.7.2012 - 7 AZR 443/09 im Anschluss an EuGH v. 26.1.2012 - C-586/10 [Kücük]) ausgesetzt sind.

RAFAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

 

Zurück