01.09.2017

Kunstfreiheit für Fußballvereine?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

In der Beratung von Sportvereinen stellt sich immer wieder die Frage, ob befristete Arbeitsverhältnisse mit Trainern oder Spielern auch außerhalb von § 14 TzBfG abgeschlossen werden können. Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17.02.2016 – 4 Sa 202/15 diese Frage bejaht und dies mit der Eigenart der Arbeitsleistung begründet (vgl. auch Schewiola, ArbRB 2016, 279 ff.) Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 312/16 anhängig.

Vorgestern nun musste sich das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 30.08.2017 – 7 AZR 864/15; PM Nr. 36/17) mit der Befristungskontrollklage von zwei Schauspielern auseinandersetzen. Diese haben langjährig an der Serie „Der Alte“ mitgewirkt. Auch hier wurde die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung für wirksam erachtet. Dabei zog das Gericht auch das durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägte Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers heran.

Ich bin gespannt, welche Erwägungen das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung über Profisportler heranziehen wird. Die Kunstfreiheit wird für Fußballvereine wohl nicht gelten.

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